Zinsswaps und Steuern: Wann der Betriebsausgabenabzug greift
Zinsswaps zur Absicherung von Zinsrisiken können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Doch das aktuelle BFH-Urteil vom 10.04.2025 (VI R 11/22) zeigt: Wer bei der Buchführung nicht von Anfang an korrekt handelt, verliert den Steuervorteil.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger plante, ein von ihm erfolgreich geführte Weingut umfangreich zu expandieren. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive und zu diesem Zeitpunkt noch nicht planreife Betriebserweiterung zu sichern, schloss der Kläger in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei sogenannte (Forward-)Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Kläger) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten.
Aufgrund nicht von dem Kläger zu vertretener Umstände konnte mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude erst in 2015 begonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau jedoch entgegen der bisherigen Prognose abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf – ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge – durch Inanspruchnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte.
Finanzamt verneint betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge
Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Aufwendungen (Verluste) im Streitjahr steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen aus der nämlichen Einkunftsart hätten verrechnet werden können, welche indes nicht angefallen waren.
Kein Erfolg vor dem BFH
Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht und auch die Revision beim BFH hatten keinen Erfolg.
Der BFH hat klargestellt, dass Ausgleichszahlungen aus Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn mit dem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert wird. Voraussetzung sei, dass Darlehen und Swap in Laufzeit, Betrag und Volumen inhaltlich genau oder zumindest annähernd übereinstimmten.
Bei (Forward-)Swaps zur Absicherung künftiger Darlehen reiche es aus, dass Swap und Darlehen auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept beruhten. Denn in solchen Fällen sei eine exakte inhaltliche Abstimmung naturgemäß kaum möglich, da sich die wirtschaftliche Lage bis zum Darlehensabschluss ändern kann.
Kein Abzug bei verspäteter Buchung
Der BFH fordert zudem, dass das Swap-Geschäft von Beginn an als betrieblich behandelt wird – insbesondere durch die zeitnahe Buchung von Ausgleichszahlungen als Aufwand bzw. Einnahmen. Im Streitfall verneinte der BFH den Betriebsausgabenabzug, weil die Zahlungen erst im Jahresabschluss und nicht laufend gebucht worden seien. Dies ließe den Schluss zu, dass die Swaps zunächst privat motiviert und erst später steuerlich umgewidmet wurden.
Hinweis: Wer Zinsswaps zur Zinsabsicherung abschließt, muss diese von Anfang an als betriebliches Geschäft behandeln, inklusive korrekter Buchführung. Nur so lässt sich später der Betriebsausgabenabzug sichern. Eine nachträgliche Umwidmung kann teuer werden und wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Gerne überstützen wir Sie!
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