Veröffentlichung eines neuen IDW-Standards für Unternehmensbewertungen (IDW S1) vom FAUB des IDW

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) des IDW hat am 11.022026 die Neufassung des IDW Standards Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, den sog. IDW S 1, verabschiedet. 

Die Neufassung wurde am 08.04.2026 in der Zeitschrift IDW Life 4/2026 veröffentlicht und ist auf Bewertungsstichtage nach Veröffentlichung verbindlich anzuwenden. Die Anwendung des IDW S 1 i.d.F. 2026 ist auch auf Bewertungsstichtage vor Veröffentlichung des Standards zulässig, sofern dies im Bewertungsauftrag ausdrücklich vereinbart wird.

Gegenüber IDW S 1 i.d.F. 2008 enthält die Neufassung neben der Neugliederung des Aufbaus sowie begrifflichen Modernisierungen v.a. folgende Änderungen:

Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Gutachters

In der Neufassung wird die Eigenverantwortlichkeit des Gutachters ausdrücklich betont. Künftig wird zwischen der vorhandenen Planung des Managements als Ausgangsbasis der Planung der Zukunftserfolge sowie der Zukunftserfolgsplanung als eigentliche Bewertungsgrundlage unterschieden. Dabei ergibt sich die Verantwortlichkeit für die Zukunftserfolgsplanung aus der jeweiligen Funktion, in welcher der Wirtschaftsprüfer tätig wird.

Neue Funktion des neutralen Sachverständigen

Neben der Funktion als neutraler Gutachter sieht der Standard die Funktion als neutraler Sachverständiger oder als Berater vor – je nachdem, welche Verantwortung der Wirtschaftsprüfer hinsichtlich des Umfangs der verwendeten Informationen und der Plausibilitätsbeurteilungen der der Zukunftserfolgsplanung zugrunde gelegten Annahmen übernimmt.

Weiterentwicklung des „objektivierten Wertes“

Die Konzeption des objektivierten Werts wird vor dem Hintergrund neuerer Entwicklungen aus dem nationalen und internationalen Bewertungsumfeld fortentwickelt. 

Durch die Verwendung von Annahmen umfassend informierter Eigenkapitalgeber mit ausschließlich finanzieller Zielsetzung ohne einseitigen Einfluss auf den Unternehmenswert, welche anhand interner und externer Daten auf Plausibilität beurteilt werden, wird Objektivierung bei der Ermittlung der Zukunftserfolge gestärkt. 

Einführung des Wertkonzepts „plausibilisierter Entscheidungswert“

Der objektivierte Wert eines Unternehmensanteils ist grundsätzlich als quotaler Wertanteil am Unternehmenswert abzuleiten, es sei denn, die Anteile sind mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet.

Der plausibilisierte Entscheidungswert eines Unternehmensanteils beinhaltet jeweils die Einschätzung des Werts dieses Unternehmensanteils unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und Ziele des (jeweiligen) spezifischen Entscheidungsträgers; deshalb kann die Anteilsquote – insb. bei damit verbundenem Einfluss des Entscheidungsträgers auf die Unternehmenspolitik nebst erwarteter Synergieeffekte – bewertungsrelevant sein. 

Öffnung des Stichtagsprinzips

Die in IDW S 1 i.d.F. 2008 formulierte Sichtweise, wonach auf zum Stichtag „eingeleitete“ oder „im Unternehmenskonzept dokumentierte Maßnahmen“ abgestellt wird, wird geöffnet, indem eine stärkere Verbindung mit dem Aspekt der Plausibilitätsbeurteilung der Zukunftserfolgsplanung vorgenommen wird. Dadurch werden unter bestimmten Umständen aus der Perspektive umfassend informierter Eigenkapitalgeber mit ausschließlich finanzieller Zielsetzung zu erwartende Maßnahmen beim objektivierten Wert künftig einbezogen.

Besondere Beachtung von wesentlichen Einflüssen auf das nachhaltige Ergebnis

Beim nachhaltigen Ergebnis werden die Beurteilung langfristiger Erwartungen mit Fokus auf Transformationsprozesse und Trends sowie die Frage der übertragbaren Ertragskraft und Lebensdauer eines Unternehmens hervorgehoben.

Berücksichtigung von persönlichen Steuern der Anteilseigner

Bezüglich der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner ist eine Öffnungsklausel enthalten, wonach generell in Bewertungsfällen, in denen das Interesse und Informationsbedürfnis auf Ebene von Kapitalgesellschaften im Vordergrund steht, eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern ebenfalls sachgerecht ist.

Die vorstehenden Zusammenhänge werden in der folgenden Abbildung zusammengefasst.

Wertkonzepte und Umfang der Plausibilitätsbeurteilung im IDW S 1 (Abbildung 1)

Grafik zur Darstellung der Funktionen im Rahmen der Plausibilitätsbeurteilung. Die Abbildung zeigt eine Matrix mit drei Rollen: „Neutraler Gutachter“ (vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung), „Neutraler Sachverständiger“ (ausreichende Plausibilitätsbeurteilung) und „Berater“ (keine oder unzureichende Plausibilitätsbeurteilung). Auf der vertikalen Achse werden zwei Bewertungsperspektiven unterschieden:  Typisierter Eigenkapitalgeber (Perspektive atomistischer Anteilseigner) Spezifischer Entscheidungsträger als Vertreter für Eigenkapitalgeber (Perspektive spezifischer Bewertungssubjekte)  Je nach Kombination ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse:  Beim neutralen Gutachter: objektivierter Wert bzw. plausibilisierter Entscheidungswert, Ergebnis jeweils ein Gutachten Beim neutralen Sachverständigen: vergleichbare Werte, Ergebnis jeweils eine Stellungnahme Beim Berater: Wertberechnung ohne oder mit unzureichender Plausibilitätsbeurteilung, Ergebnis eine reine Wertberechnung

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Christoph Thomas

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