Vereinfachung des EU-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Am 29.09.2025 hat der Rat der Europäischen Union eine Verordnung zur Vereinfachung und Stärkung des CBAM verabschiedet. Ziel der Reform ist es, den bürokratischen Aufwand sowie die Kosten für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Klimaziele der Europäischen Union beizubehalten.

Die Maßnahme soll insbesondere die regulatorischen und administrativen Anforderungen senken und dadurch die Compliance-Kosten für Unternehmen spürbar reduzieren – ohne den Umweltschutz zu schwächen.

Einführung einer „de minimis“-Schwelle

Eine zentrale Änderung ist die Einführung einer „de minimis“-Schwelle. Demnach sind Importe bis zu 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Jahr künftig von den CBAM-Pflichten befreit. Ausgenommen von dieser Regel sind Importe von Elektrizität, Wasserstoff sowie Fälle mit indirekten Zollvertretern.

Übergangsregelung für das Jahr 2026

Für das Jahr 2026 gilt eine Übergangsregelung. Wenn der Antrag auf Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder bis zum 31.03.2026 gestellt wurde, dürfen Importe von CBAM-Waren weiterhin stattfinden – auch wenn die zuständige Behörde den Antrag noch nicht bewilligt hat. Diese Regelung soll Störungen in den Lieferketten vermeiden und den Bearbeitungsdruck auf die Behörden verringern.

Neue Fristen und Pflichten für CBAM-Zertifikate

Die CBAM-Zertifikatspflicht beginnt am 01.01.2026, wobei Zertifikate für das Jahr 2026 erst ab dem 01.02.2027 erworben werden. Die Frist für die Einreichung der CBAM-Erklärung wird auf den 30.09. des Folgejahres festgelegt.

Eine Verifizierung durch unabhängige Dritte ist künftig nur erforderlich, wenn tatsächliche Emissionen („actual embedded emissions“) angegeben werden. Außerdem können Importeure die Einreichung ihrer CBAM-Erklärung an externe Dienstleister – etwa Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – delegieren. Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch beim Importeur selbst.

Weitere Vereinfachungen und angepasste Sanktionen

Zusätzliche Vereinfachungen betreffen die Genehmigungsverfahren, die Datenerhebung, die Berechnung der Emissionen, die Verifizierungsregeln sowie die finanzielle Haftung der erklärungspflichtigen Unternehmen. Auch Sanktionsregelungen und Vorschriften für indirekte Zollvertreter wurden überarbeitet.

Hinweis: Der vollständige Text der Verordnung ist auf der Internetseite des Rates der Europäischen Union abrufbar.

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