BFH stärkt Arbeitgeber: Corona-Sonderzahlung bleiben steuerfrei
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.01.2026 (VI R 25/24) entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern im Streitjahr 2020 – wie in den Vorjahren – freiwillig Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus, kürzte beide Leistungen jedoch um die Hälfte. Die Kürzungen glich sie durch zwei gesondert ausgewiesene steuerfreie Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG aus, sodass die Arbeitnehmer netto mehr erhielten als zuvor.
Das Finanzamt sah die Steuerfreiheit als unzulässig an. Die Zahlungen seien nicht wegen besonderer Belastungen in der Corona-Zeit erfolgt, sondern lediglich an die Stelle steuerpflichtigen Urlaubsgeldes und Bonuszahlungen getreten, um höhere Nettoauszahlungen zu erreichen. Daher seien sie nachzuversteuern.
Klarstellung zur Corona-Prämie: Zweckbestimmung reicht aus
Der Ansicht des Finanzamts trat der BFH entgegen. Nach § 3 Nr. 11a EStG seien die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Für die Steuerfreiheit genüge es, wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber (wie im Streitfall) zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werde.
Eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigten Arbeitnehmers verlange das Gesetz nicht. Die Corona-Sonderzahlung sei auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden. Denn freiwillige Arbeitgeberleistungen – wie im Streitfall Urlaubsgeld und Bonuszahlung – gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung, hier die Corona-Sonderzahlung, auf eine andere freiwillige Zusatzleistung, hier Urlaubsgeld bzw. Bonuszahlung, anrechne bzw. letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführe.
Hinweis: Arbeitgeber sollten bei steuerfreien Sonderzahlungen stets klar dokumentieren, aus welchem Anlass und mit welcher Zweckbestimmung sie erfolgen. Freiwillige Zusatzleistungen können steuerlich anders behandelt werden als ohnehin geschuldeter Arbeitslohn. Wer ähnliche Gestaltungen nutzt oder genutzt hat, sollte prüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit sauber belegt sind. Eine eindeutige Ausweisung in der Lohnabrechnung und interne Dokumentation können spätere Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie!
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