Umsatzsteuer: BFH kippt Menü-Aufteilung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Aufteilungsmethode, die einen Burger im Menü teurer erscheinen lässt als im Einzelverkauf, wirtschaftlich unsinnig ist und damit umsatzsteuerlich unzulässig.

Im Urteilsfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19%) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7%).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der "Food-and-Paper"-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Ärger mit dem Finanzamt

Das Finanzamt hielt die Aufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht hielt die "Food-and-Paper"-Methode hingegen für zulässig.

BFH setzt klare Grenze für Menüs

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzgerichts im Ergebnis nicht (Urteil vom 22.01.2025, XI R 19/23). Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des Finanzamts – der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht, ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.

Der BFH erkannte die "Food-and-Paper"-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.

Hinweis: Wenn Gastronomen Menüpreise für steuerliche Zwecke aufteilen, sollten sie sicherstellen, dass dabei keine wirtschaftlich unplausiblen Ergebnisse entstehen. Insbesondere darf ein Produkt im rabattierten Menü nicht mehr kosten als im Einzelverkauf. Die Aufteilung nach Wareneinsatz („Food-and-Paper“) genügt diesem Maßstab laut BFH nicht – eine realitätsnahe Methode ist zwingend. Gerne beraten wir Sie!

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