Übergangsfrist für elektronische Kassensysteme endet am 31.07.2025

Für alle elektronischen Kassensysteme mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) besteht seit dem 01.01.2025 eine Meldepflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Für bereits im Einsatz befindliche Kassensysteme muss die entsprechende Meldung spätestens bis zum 31.07.2025 erfolgen.

Für Kassensysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, gilt eine generelle Frist von einem Monat ab dem jeweiligen Ereignis zur Erfüllung der Meldepflicht.

Meldepflicht seit dem 01.01.2025

Die zum 01.01.2025 in Kraft getretene Meldepflicht erfasst sämtliche elektronischen Kassensysteme mit TSE. Die Finanzverwaltung stellt hierfür eine ausschließlich elektronische Meldemöglichkeit über das ELSTER-Portal, konkret über die sogenannte ERiC-Schnittstelle, zur Verfügung. Die Meldung muss für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme des Systems abgegeben werden.

Auch Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE unterliegen dieser Meldepflicht. Hier ist zusätzlich das amtliche Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Geräte ohne TSE dürfen übergangsweise noch bis zum 31.12.2025 verwendet werden.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung bildet § 146a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Das Ziel besteht darin, Manipulationen an digitalen Kassensystemen zu verhindern und eine bessere Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen zu ermöglichen. 

Durch die verpflichtende Registrierung der eingesetzten Systeme erhält die Finanzverwaltung einen vollständigen Überblick über Art, Anzahl und Einsatzorte elektronischer Kassen und somit mehr Transparenz im Bereich der Kassenführung.

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