Erbschaftsteuer: Tatsächliche Erbanteile sind entscheidend
Ein Erbschein ist für Finanzämter und Finanzgerichte grundsätzlich maßgeblich. Gibt es jedoch gewichtige Hinweise auf eine falsche Erbquote, müssen die Behörden und Gerichte die tatsächlichen Erbanteile eigenständig ermitteln. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29.06.2026 (Az. II B 68/25) klargestellt.
Streit um die Höhe des Erbanteils
Der Kläger war gemeinsam mit einem weiteren Erben am Nachlass seines Bruders beteiligt. Nach dem Testament sollte er die finanziellen Mittel erhalten, während der Miterbe den Grundbesitz bekam. Der Erbschein wies eine Quote von 37 % für den Kläger und 63 % für den Miterben aus. Grundlage war ein angenommener Grundstückswert von 450.000 €.
Später stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert jedoch mit 609.594 € fest und erhöhte daraufhin die Erbschaftsteuer des Klägers. Dieser machte geltend, dass sein Erbanteil wegen des deutlich höheren Grundstückswerts tatsächlich nur 30 % betrage.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt an der im Erbschein genannten Quote fest. Es sah weder im höheren Steuerwert noch in der späteren Vereinbarung der Erben einen ausreichenden Grund für weitere Ermittlungen.
Urteil: Steuerwert kann gewichtiger Hinweis sein
Der BFH bewertete dies anders. Zwar dürfen Finanzbehörden und Finanzgerichte regelmäßig auf die Angaben im Erbschein vertrauen. Ergeben sich aber gewichtige tatsächliche oder rechtliche Zweifel, müssen sie das Erbrecht und die Erbquoten selbst prüfen.
Der steuerlich festgestellte Grundstückswert bestimmt die Erbquote nicht unmittelbar. Diese richtet sich nach den Verkehrswerten der Nachlassgegenstände. Ein deutlich abweichender Steuerwert kann jedoch Anlass geben, den tatsächlichen Verkehrswert näher aufzuklären. Da der festgestellte Wert von 609.594 € erheblich über den ursprünglich angesetzten 450.000 € lag, hätte das Finanzgericht prüfen müssen, ob die Quote von 37 % noch zutraf. Der BFH hob das Urteil deshalb auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Hinweis: Prüfen Sie bei einer Erbschaft, ob die im Erbschein ausgewiesenen Quoten noch zu den tatsächlichen Werten der Nachlassgegenstände passen. Besonders bei Immobilien können spätere Bewertungen erhebliche Abweichungen ergeben. Legen Sie dem Finanzamt entsprechende Wertnachweise vor und beantragen Sie gegebenenfalls eine Überprüfung der steuerlich berücksichtigten Erbquote. Um eine zu hohe Erbschaftsteuer zu verhindern, beraten wir Sie gerne!
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