Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privat- und im Betriebsvermögen
Die Verwaltungsanweisung vom 06.03.2025 schafft mehr Klarheit in zentralen Fragen für Privatanleger und Unternehmer gleichermaßen und setzt gleichzeitig strengere Maßstäbe für die steuerliche Dokumentation.
Besteuerung im Privatvermögen: Spekulationsfrist und Freigrenze
Für Privatanleger bleibt die grundlegende steuerliche Einordnung unverändert: Kryptowerte gelten als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG. Wer Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder veräußert, muss einen erzielten Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Wird diese Haltefrist überschritten, sind die Gewinne grundsätzlich steuerfrei. Zudem bleibt es bei einer jährlichen Freigrenze von 1.000 Euro. Liegt der gesamte Veräußerungsgewinn innerhalb dieses Betrags, fällt keine Steuer an, bei Überschreiten ist jedoch der volle Gewinn zu versteuern.
Auch Tausch ist steuerpflichtig
Eine häufig unterschätzte steuerliche Falle lauert beim Tausch von Kryptowährungen untereinander. Auch hier liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor, unabhängig davon, ob der Umtausch in Euro oder in eine andere Kryptowährung erfolgt. Das gilt ebenfalls für die Verwendung von Kryptowährungen zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen. Zur Gewinnermittlung akzeptiert das Finanzamt gängige Methoden wie FIFO („First In – First Out“) oder den Durchschnittspreis, sofern sie durchgehend angewendet und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Einkünfte aus Staking, Lending, Mining und Masternodes
Immer mehr Steuerpflichtige erzielen zusätzlich Einkünfte aus sogenannten passiven Blockchain-Diensten wie Staking, Lending oder dem Betrieb von Masternodes. Das BMF stellt klar, dass diese Einnahmen grundsätzlich als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern sind – selbst dann, wenn der Steuerpflichtige keinen aktiven Beitrag leistet. Eine wichtige Neuerung betrifft den steuerlichen Zufluss: Auch Token, die im Rahmen des Staking „automatisch“ gutgeschrieben werden, gelten spätestens zum 31.12. eines Jahres als zugeflossen – unabhängig davon, ob sie tatsächlich in eine Wallet übertragen oder verkauft wurden. Diese Regelung betrifft auch sogenannte unclaimte Erträge, die bislang in vielen Fällen als „noch nicht steuerlich relevant“ betrachtet wurden.
Airdrops und Hard Forks: Steuerliche Einordnung
Auch bei sogenannten Airdrops – also der unentgeltlichen Zuteilung neuer Token – sieht das BMF eine steuerliche Relevanz, sofern eine Gegenleistung erbracht wird, beispielsweise eine Anmeldung, Teilnahme an einem Programm oder eine Social-Media-Aktion. Erfolgt die Zuteilung hingegen völlig ohne Zutun des Empfängers, kann steuerlich sogar eine Schenkung vorliegen. Bei sogenannten Hard Forks – also Abspaltungen innerhalb einer Blockchain – wird steuerlich ein neues Wirtschaftsgut angenommen. Dessen späterer Verkauf kann dann zu einem privaten Veräußerungsgewinn führen, ebenfalls innerhalb der bekannten Haltefristen.
Kryptowährungen im Betriebsvermögen: Keine Haltefrist
Werden Kryptowerte wiederholt angekauft und verkauft, kann dies eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Im Betriebsvermögen gelten grundsätzlich strengere Maßstäbe. Hier entfällt die Spekulationsfrist vollständig – das bedeutet, dass jeder Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines Kryptowerts unabhängig von der Haltedauer als Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe zu erfassen ist. Dies betrifft insbesondere Unternehmen oder Selbstständige, die Kryptowährungen als Zahlungsmittel akzeptieren oder sie im Rahmen von Handels- oder Mining-Aktivitäten einsetzen. Bewertungsmethoden wie FIFO oder der Durchschnittswert sind auch im Betriebsvermögen zulässig, jedoch ist eine konsistente Anwendung und lückenlose Dokumentation zwingend erforderlich.
Dokumentationspflichten und Mitwirkungspflichten verschärft
Ein besonderer Fokus des neuen BMF-Schreibens liegt auf den Mitwirkungs- und Nachweispflichten. Steuerpflichtige – sowohl privat als auch betrieblich – müssen sämtliche Transaktionen nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören nicht nur Kauf- und Verkaufszeitpunkte sowie Kurswerte, sondern auch Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Nachweise über Staking- oder Lending-Erträge. Wer seine Aktivitäten nicht ausreichend belegen kann, muss mit Schätzungen durch das Finanzamt rechnen.
Hinweis: Das neue BMF-Schreiben bringt wichtige Klarstellungen, erhöht aber auch die Anforderungen an Nachweise und Sorgfalt. Wer Kryptowährungen nutzt, sollte seine Transaktionen systematisch erfassen, steuerlich sauber trennen (z. B. zwischen Privat- und Betriebsvermögen) und frühzeitig die steuerliche Einordnung prüfen. Gern unterstützen wir Sie bei der steuerlich korrekten Dokumentation und bei der Gestaltung Ihrer Krypto-Investitionen – sprechen Sie uns einfach an.
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