Steuerbescheid trotz Steuerfahndung verjährt
Der BFH hat mit Urteil vom 19.08.2026 (X R 8/25) präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungen der Steuerfahndung den Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist hemmen. Denn grundsätzlich dürfen Steuerbescheide nur innerhalb dieser Frist ergehen. Beginnt die Steuerfahndung jedoch rechtzeitig mit Ermittlungen oder wird die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben, kann sich die Frist verlängern (§ 171 Abs. 5 AO).
Wann Ermittlungen die Festsetzungsfrist verlängern
Die Fristverlängerung betrifft allerdings nur die Sachverhalte, auf die sich die Ermittlungen beziehen, und nicht den gesamten Steueranspruch. Zudem muss für den Steuerpflichtigen erkennbar sein, welche konkreten Sachverhalte untersucht werden. Es genügt nicht, dass er lediglich von Ermittlungen in seinen Steuerangelegenheiten weiß. Damit schließt sich der X. Senat der Rechtsprechung des VIII. Senats an. Der I. Senat hat seine bisher abweichende Auffassung aufgegeben.
Darum ging es im Streitfall
Im Streitfall nahm die Steuerfahndung wegen der Einkommensteuer 2001 im Jahr 2006 eine Durchsuchung vor, ohne der Klägerin die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntzugeben. Zwar stand fest, dass die Klägerin um die gegen sie gerichteten Ermittlungen wusste. Die konkreten Sachverhaltskomplexe, in denen ermittelt wurde, konnte sie aber nicht erkennen. Anträge ihres Strafverteidigers auf Akteneinsicht waren mehrfach abgelehnt worden. Erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfuhr sie Näheres. Als anschließend der geänderte Steuerbescheid erging, in dem eine Mehrsteuer festgesetzt wurde, war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Der BFH hat deshalb die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt, diesen Steuerbescheid aufzuheben.
Hinweis: Wer von Ermittlungen der Steuerfahndung betroffen ist, sollte genau dokumentieren, wann und in welchem Umfang er über die Ermittlungen informiert wurde. Besonders wichtig ist, ob die konkret untersuchten steuerlichen Sachverhalte vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennbar waren. Werden später geänderte Steuerbescheide erlassen, sollte geprüft werden, ob die Festsetzungsfrist tatsächlich noch offen war. Fehlt eine wirksame Ablaufhemmung, kann sich ein fristgerechter Einspruch gegen den Steuerbescheid lohnen.
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