Umsatzsteuer: BMF ändert Regeln für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen

Mit Schreiben vom 19.10.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst. Hintergrund hierfür sind die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie eine vorausgegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. An dieser pauschalen Beurteilung hält die Finanzverwaltung nun jedoch nicht mehr fest.

Einheitliche Leistung ist entscheidend

Künftig ist die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Gesamtleistung ausschlaggebend. Besteht eine wirtschaftlich einheitliche Leistung aus einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung oder -verpachtung als Hauptleistung und der Überlassung einer Betriebsvorrichtung als damit untrennbar verbundener Nebenleistung, so teilt die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. In einem solchen Fall kann somit auch die Überlassung der Betriebsvorrichtung von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst sein. Mit dieser Regelung setzt das BMF den Beschluss des BFH vom 17.08.2023 (V R 7/23 [V R 22/20]) um.

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Als Konsequenz aus der geänderten Rechtsprechung hat das BMF mehrere Regelungen des UStAE angepasst. Betroffen sind unter anderem die Abschnitte 3.10, 4.12.1, 4.12.3, 4.12.10, 4.12.11 sowie 10.1 UStAE. Die Neuregelung betrifft auch die Zwischenvermietung von Sportanlagen und die Nutzungsüberlassung anderer Anlagen, bei denen Betriebsvorrichtungen vorhanden sind.

Übergangsregelung schafft Handlungsspielraum

Die neuen Grundsätze sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2027 ausgeführt werden, enthält das BMF jedoch eine Übergangsregelung: Es wird auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend weiterhin die bis zum 19.10.2026 geltende Fassung des UStAE anwenden.

Hinweis: Die Neuregelung kann insbesondere für Vermieter und Verpächter relevant sein, die Immobilien gemeinsam mit technischen Anlagen oder anderen Betriebsvorrichtungen überlassen. Bestehende Vertragsgestaltungen sollten dahingehend überprüft werden, ob die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als eigenständige Leistung oder als Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung einzuordnen ist. Davon können sowohl die umsatzsteuerliche Behandlung der laufenden Entgelte als auch Fragen des Vorsteuerabzugs betroffen sein. Unternehmen sollten daher insbesondere bei bestehenden Miet- und Pachtverträgen prüfen, welche Auswirkungen die geänderte Verwaltungsauffassung auf ihre konkrete Gestaltung und Abrechnung hat. Gerne beraten wir Sie! 

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