Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen: BMF konkretisiert Anforderungen ab Juli 2025
Hintergrund ist die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere im Zusammenhang mit der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung, die auch auf umsatzsteuerfreie Ausfuhren aus der Europäischen Union anwendbar ist.
Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Kern der Neuregelung ist die Überarbeitung der relevanten Abschnitte im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), insbesondere des Abschnitts 6.6, sowie die Einführung neuer Regelungen in Abschnitt 6a. Darin wird klargestellt, dass Unternehmer auch dann von der Steuer befreit werden, wenn der formelle Ausgangsvermerk der Zollverwaltung fehlt, jedoch andere objektiv überprüfbare Nachweise vorliegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Waren in ein Drittland ausgeführt wurden. Entscheidend ist, dass die gelieferten Gegenstände das Gebiet der Europäischen Union tatsächlich verlassen haben und dies nachvollziehbar dokumentiert werden kann.
Alternative Nachweise bei fehlendem Ausgangsvermerk
Das Schreiben bestätigt explizit, dass es Situationen gibt, in denen eine zollamtliche Bestätigung nicht realisierbar oder nicht akzeptabel ist. Dazu zählen Ausfuhren mit Transportmitteln des Auswärtigen Amts oder der Bundeswehr, Ausfuhren im diplomatischen Kontext sowie Lieferungen an Reisende über bestimmte deutsche Flughäfen, bei denen kein unmittelbarer Zugang zur Zollstelle besteht. Für diese Fälle werden spezifische Alternativbelege benannt, die als Ersatz für den fehlenden Ausfuhrnachweis anerkannt werden, sofern sie die tatsächliche Verbringung der Waren ins Drittland glaubhaft machen.
Sprachliche Anforderungen und Grenzen alternativer Nachweise
Fremdsprachige Belege müssen grundsätzlich mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, wobei in Einzelfällen auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, insbesondere wenn die Nachweise auf Englisch verfasst sind und der Inhalt eindeutig verständlich ist.
Zeitliche Anwendung und Übergangsregelung
Die neuen Regelungen gelten für alle Ausfuhrlieferungen ab dem 01.07.2025. Für Ausfuhren, die bis zum 31.12.2025 durchgeführt werden, wird es allerdings nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die Nichtzumutbarkeit der Vorgaben in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und § 17 Nr. 2 UStDV beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbracht hat.
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