Zwang und Zinsen: Wie gerecht sind Säumniszuschläge?
Im Zentrum des Verfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 31.03.2025 – 3 K 161/23) stand die Frage, ob ein Insolvenzverwalter Anspruch auf vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen hat, wenn der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet ist. Die Finanzbehörde hatte lediglich die Hälfte der Zuschläge erlassen. Eine Entscheidung, die der Kläger für unzureichend hielt.
Funktion und Zweck der Säumniszuschläge
Das Finanzgericht betonte, dass Säumniszuschläge nicht nur Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung seien. Sie dienten ebenso als Zinsersatz und sollen den Verwaltungsaufwand kompensieren, der durch verspätete Zahlungen entstehe. Bei zahlungsunfähigen Schuldnern entfalle zwar die Druckfunktion, nicht jedoch die übrigen Zwecke.
Zulässige Typisierung: Halbierung genügt
Der hälftige Erlass bei Wegfall der Druckfunktion sei ständige Rechtsprechung und beruhe auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung, so die Hamburger Finanzrichter. Es sei nicht erforderlich, den Verwaltungsaufwand im Einzelfall nachzuweisen.
Da es sich bei der Entscheidung um eine Ermessensfrage handele, unterliege sie nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (§ 102 S. 1 FGO). Eine Verpflichtung zum vollständigen Erlass käme nur bei einer sog. „Ermessensreduktion auf Null“ in Betracht. Dafür sah das Gericht im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte.
Hinweis: In Fällen von Zahlungsunfähigkeit kann in der Regel nur mit einem hälftigen Erlass der Säumniszuschläge gerechnet werden. Ein vollständiger Erlass ist nur möglich, wenn zusätzliche Billigkeitsgründe vorliegen. Diese müssen aber klar dargelegt und belegt werden. Bei Antragstellung sollte daher gezielt auf außergewöhnliche Umstände hingewiesen werden. Gerne unterstützen wir Sie!
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