Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung abziehbar

Trotz der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von 1.000 Euro monatlich für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung können zusätzlich notwendige Stellplatzkosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 29.07.2025 (VI R 4/23) entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.

Darum ging es im Streitfall

Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.

Mehr Steuerersparnis trotz 1.000-Euro-Grenze

Zwar sei der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen würden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen.

Hinweis: Wenn Sie beruflich eine Zweitwohnung unterhalten und dort einen Stellplatz anmieten, können Sie die damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen, auch wenn die Mietkosten der Wohnung bereits die 1.000-Euro-Grenze erreicht haben. Wichtig ist, dass der Stellplatz aus praktischen Gründen erforderlich ist, etwa aufgrund schwieriger Parkplatzsituation. Dokumentieren Sie die Notwendigkeit des Stellplatzes gut, um gegenüber dem Finanzamt vorbereitet zu sein.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.