BMF konkretisiert Anforderungen an die körperschaftsteuerliche Organschaft

Mit Schreiben vom 17.07.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Klarstellungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.

Im Fokus stehen dabei die Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen und die Voraussetzungen, unter denen eine Personengesellschaft als Organträger fungieren kann.

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) für mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden. Das BMF stellt klar, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn der Vertrag zwar für fünf Jahre vereinbart wird, seine zivilrechtliche Wirksamkeit durch die Eintragung ins Handelsregister jedoch erst im Folgejahr eintritt. Um dieses Risiko zu vermeiden, kann vertraglich vereinbart werden, dass die Laufzeit erst mit dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem die Handelsregistereintragung erfolgt.

Höhere Anforderungen an Personengesellschaften als Organträger

Das Schreiben präzisiert außerdem die Voraussetzungen, unter denen eine Personengesellschaft als Organträger einer steuerlichen Organschaft anerkannt wird. Die für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Anteile müssen dafür grundsätzlich im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden.

Das BMF betont darüber hinaus, dass die Personengesellschaft eine eigene gewerbliche Tätigkeit von nicht nur geringfügigem Umfang ausüben muss. Eine reine Vermögensverwaltung reicht nicht aus. Mit dieser Anforderung sollen unter anderem Gestaltungen verhindert werden, die wirtschaftlich einer nicht mehr zulässigen Mehrmütterorganschaft entsprechen würden.

Holdingstrukturen und Dienstleistungen im Konzern

Eine Holding-Personengesellschaft kann nur dann Organträger sein, wenn sie eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Im Einzelfall kann dies auch eine Tätigkeit als geschäftsleitende Holding sein, was jedoch zwingend voraussetzt, dass die Personengesellschaft an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt ist und für diese auch tatsächlich geschäftsleitend tätig ist. Das alleinige Halten von Beteiligungen oder der Abschluss eines Beherrschungsvertrags genügt hierfür nicht.

Als ausreichende gewerbliche Tätigkeit können hingegen auch konzerninterne Dienstleistungen, etwa im Bereich Buchhaltung oder IT, anerkannt werden, sofern diese gegen ein gesondertes und fremdübliches Entgelt erbracht und abgerechnet werden.

Betriebsaufspaltung bleibt begünstigt

Bestätigt wird außerdem, dass Besitzpersonengesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung grundsätzlich als Organträger in Betracht kommen. Dies gilt auch dann, wenn ihre Tätigkeit ansonsten überwiegend vermögensverwaltenden Charakter hat.

Hinweis: Das BMF-Schreiben schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmensgruppen und Holdingstrukturen. Insbesondere bei der Gestaltung von Gewinnabführungsverträgen sowie bei der Prüfung der Organträgereigenschaft von Personengesellschaften sollten bestehende Strukturen und Verträge überprüft werden, um die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft weiterhin sicherzustellen. Gerne beraten wir Sie! 

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