Vorsicht bei Firmenwagen: Kilometer müssen zusammenpassen

Widersprüchliche oder bewusst falsche Angaben zu Fahrtstrecken können nicht nur Steuernachzahlungen, sondern auch den Vorwurf der Steuerhinterziehung auslösen.

Wer seinem Arbeitgeber für einen Dienstwagen bewusst eine zu kurze Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nennt und die daraus resultierenden Lohndaten später ungeprüft in der Einkommensteuererklärung übernimmt, kann eine Steuerhinterziehung begehen. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 21.01.2026 (3 K 78/24) klargestellt.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann und Verkaufsdirektor, durfte einen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Obwohl seine tatsächliche Strecke 99 Kilometer betrug, hatte er dem Arbeitgeber lediglich 22 Kilometer mitgeteilt. Der Arbeitgeber berechnete den privaten Nutzungsvorteil gem. § 8 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit Hilfe der sog. 1-%-Regelung. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf dem monatlichen 0,03 % Bruttolistenpreis gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Der Arbeitgeber berechnete den geldwerten Vorteil daher auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab.

In seinen Einkommensteuererklärungen gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 Kilometer zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es nach einer späteren Schätzung nur 120 Fahrten. Dadurch wurden sowohl der Arbeitslohn zu niedrig als auch die Werbungskosten zu hoch angesetzt. Die tatsächliche Entfernung und die wirkliche Zahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Finanzgericht bestätigt Finanzamt

Einen Ermittlungsfehler des Finanzamts verneinte das Gericht, weil die ursprünglichen Steuererklärungen schlüssig wirkten. Nach Überzeugung der Richter handelte der Kläger vorsätzlich. Die Kilometerangabe gegenüber dem Arbeitgeber diente ausschließlich der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils. Aufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Erfahrung und der Angaben in den Lohnabrechnungen habe er die steuerliche Bedeutung erkennen können.

Hinweis: Prüfen Sie bei einem Firmenwagen, welche Entfernung der Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde legt. Gleichen Sie diese Angabe mit den Fahrtkosten in Ihrer Einkommensteuererklärung ab und dokumentieren Sie die tatsächlichen Fahrten. Übernehmen Sie Werte aus der Lohnabrechnung nicht ungeprüft. Unstimmigkeiten sollten Sie frühzeitig klären und gegebenenfalls berichtigen lassen. Gerne unterstützen wir Sie!

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