Selbstveranlagung: Paradigmenwechsel mit Risiken

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD gibt als Ziel aus, bei Körperschaften und Personengesellschaften auf die Selbstveranlagung umzustellen. Was dort fast beiläufig daherkommt, stellt einen Paradigmenwechsel dar.

Bislang erlässt das Finanzamt nach Prüfung der Steuererklärung einen Steuerbescheid und setzt somit die Steuer fest. Künftig sollen Gesellschaften ihre Steuer nach dem Willen der Koalitionäre selbst berechnen, anmelden und entrichten – vergleichbar mit der Umsatzsteuer. Die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt würde in der Regel entfallen.

Faire Ausgestaltung geboten

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Besteuerungsverfahren zu modernisieren und elektronische Abläufe zu stärken. In Zeiten von Personalmangel kann ein funktionierendes Massenverfahren mit elektronischer Selbstveranlagung sinnvoll sein. Dennoch darf die Umstellung nicht einseitig zugunsten der Verwaltung ausfallen. Aus Sicht des DStV bedeutet dieses Verfahren: mehr Verantwortung für Unternehmen, aber auch ein höheres Risiko. Für viele Betriebe – insbesondere kleine und mittlere – und deren Berater ist das eine erhebliche Belastung.

Planungssicherheit unverzichtbar

Die geplante Umwandlung von Steuererklärungen in verbindliche Steueranmeldungen greift tief in die Verfahrenssystematik der Abgabenordnung ein. Eine Steueranmeldung bedeutet qua Gesetz eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt müsste den Fall nicht sofort prüfen. Es könnte die Steuerfestsetzung jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen korrigieren – bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist.

Der Steuerbescheid gewährt hingegen Bestandskraft und schafft so Rechtssicherheit. Dessen Wegfall würde dem Finanzamt zwar Arbeit ersparen, für die Unternehmen und deren steuerliche Berater aber Unsicherheiten bedeuten. Der DStV fordert deshalb: Der Vorbehalt der Nachprüfung darf höchstens ein Jahr gelten. Nur so kann für Unternehmen die nötige Bestandskraft eintreten – etwa zur Sicherstellung der Bilanzkontinuität oder für verlässliche Gestaltungsentscheidungen.

Steuerliche Risiken nicht einseitig verlagern

Mit der Selbstveranlagung entfällt zudem eine zentrale Kontrollinstanz: die Prüfung durch die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter im Finanzamt. Das verschiebt die Verantwortung für die Richtigkeit der Steuerfestsetzung vollständig auf Unternehmen und deren Berater. Der DStV fordert daher: Es braucht praxistaugliche Berichtigungsmöglichkeiten bei versehentlichen Fehlern – ohne sofortige Strafandrohung. Ebenso darf die Einführung des Selbstveranlagungsverfahrens nicht mit der Ausweitung von Sanktionen einhergehen.

Hinweis: Unternehmen sollten sich frühzeitig mit einer möglichen Selbstveranlagung befassen. Denn dann wird einer Schulung der Mitarbeiter in enger Abstimmung mit dem Steuerberater notwendig. Besonders wichtig ist es, klare Verantwortlichkeiten zu definieren und rechtssichere Verfahren für Korrekturen bei Fehlern zu etablieren, bevor das neue System greift. Gerne begleiten wir Sie dabei!

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