Sanierung statt Steuerlast: Finanzgericht Niedersachsen stärkt Rechte von Erben
Der Kläger hatte von seinem Vater ein Wohnhaus geerbt, in dem der Vater mit seiner Ehefrau bis zu seinem Tod lebte. Per Testament erhielt die Mutter des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht an dem Objekt. Erst nach deren Umzug ins Pflegeheim im Juni 2022 konnte der Kläger über das Haus verfügen. Der Kläger und seine Ehefrau zogen erst Ende 2023 endgültig in das Haus ein, fast 24 Monate nach dem Erbfall.
Umfangreiche Renovierung als nachvollziehbare Verzögerung
Mit Urteil vom 14.05.2025 (Az. 3 K 80/24) hat das Gericht nun entschieden, dass ein testamentarisches Wohnrecht für Dritte als rechtliches Einzugshindernis gelten kann. Die Frist zur „unverzüglichen“ Selbstnutzung begann daher nicht mit dem Erbfall, sondern erst mit dem Wegfall des Wohnrechts.
Laut Finanzgericht sei angesichts der umfangreichen, nötigen Sanierungen und der coronabedingten und kriegsbedingten Engpässe im Handwerk auch der späte Umzug gerechtfertigt gewesen. Bereits ab Frühjahr 2022 hatte der Kläger Renovierungen geplant und beauftragt. Die Richter stellten fest, dass der Kläger die Renovierung ausreichend gefördert und die Verzögerungen nicht zu vertreten hatte. Trotz des späten Einzugs liegt eine „unverzügliche“ Bestimmung zur Selbstnutzung vor. Die Steuerbefreiung für das Familienheim wurde daher gewährt. Maßgeblich war die rechtliche Unmöglichkeit des früheren Einzugs sowie die belegbare, ernsthafte Absicht und Förderung der baldigen Nutzung durch den Kläger.
Hinweis: Wer ein Familienheim erbt, sollte bei bestehendem Wohnrecht eines Dritten die Steuerbefreiung nicht vorschnell abschreiben. Sobald das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt wird, beginnt erst die Frist für die „unverzügliche“ Selbstnutzung. Eine deutlich spätere Nutzung kann daher auch steuerlich begünstigt bleiben, wenn Renovierungsmaßnahmen glaubhaft belegt und externe Verzögerungen nicht selbst verschuldet wurden. Gerne beraten wir Sie!
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