Kryptowerte: Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC8-Richtlinie veröffentlicht
Der Entwurf sieht die Einführung einer umfassenden Meldepflicht für sog. „berichtspflichtige Krypto-Asset-Dienstleister“ vor. Erfasst sind Anbieter, die Krypto-Assets für Dritte verwalten oder Transaktionen über diese vermitteln. Sie sollen künftig verpflichtet sein, Informationen über relevante Krypto-Vorgänge – insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch oder Übertragung – an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob der Dienstleister im Inland ansässig ist, sofern er Dienstleistungen für in der EU ansässige Nutzer erbringt.
Einbindung in den automatischen Informationsaustausch
Die gemeldeten Informationen werden im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten weitergegeben. Der Entwurf orientiert sich dabei an den technischen Standards der OECD („Crypto-Asset Reporting Framework“, CARF) und sieht parallele Berichtspflichten im Rahmen der DAC8 vor. Die erstmalige Meldung soll für das Kalenderjahr 2026 erfolgen.
Ergänzende Regelungen zur behördlichen Zusammenarbeit
Neben den Vorschriften zu Krypto-Assets enthält der Entwurf auch Anpassungen im Bereich der behördlichen Zusammenarbeit. So wird etwa der Rahmen für gemeinsame Prüfungen und die Nutzung erhobener Daten durch die Finanzbehörden erweitert. Zudem sollen die Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen die neuen Pflichten angepasst und vereinheitlicht werden.
Ausweitung der Meldepflichten auf digitale Zahlungsinstrumente
Die bereits bestehenden Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten sollen auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet werden.
Hinweis: Mit dem Referentenentwurf wird die Umsetzung der DAC8-Richtlinie in nationales Recht angestoßen. Der Entwurf schafft neue Meldepflichten für einen bislang regulatorisch weniger erfassten Bereich und erweitert den Informationsaustausch im Steuerrecht um digitale Vermögenswerte. Die konkreten Auswirkungen auf betroffene Dienstleister und Steuerpflichtige werden wesentlich von der Ausgestaltung der Umsetzung im weiteren Gesetzgebungsverfahren abhängen.
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