PKW-Sacheinlage: GmbH darf Vorsteuer trotz Rechnungsfehler abziehen
Im Streitfall ging es um eine Ein-Mann-GmbH, die bei ihrer Gründung durch eine Sacheinlage, einen gebrauchten MINI Cooper, kapitalisiert wurde. Die Gesellschafterin hatte den PKW kurz vor Eintragung der Gesellschaft erworben und diesen wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen in die GmbH eingebracht. Die GmbH nutzte das Fahrzeug anschließend unternehmerisch für Beratungsleistungen. Die Rechnung für den Fahrzeugkauf war jedoch auf die Gesellschafterin persönlich ausgestellt, was das Finanzamt zum Anlass nahm, den Vorsteuerabzug in Höhe von 5.618,57 Euro zu versagen.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage mit Urteil vom 03.04.2025 (5 K 111/24) statt und gewährte der GmbH den begehrten Vorsteuerabzug. Das Gericht argumentierte, dass bei wirtschaftlicher Nutzung durch die GmbH und im Lichte des Mehrwertsteuer-Neutralitätsgrundsatzes die Vorsteuer der Gesellschaft zusteht, selbst wenn die Rechnung formal auf die Gesellschafterin lautet.
Entscheidend war, dass der PKW nach der Einbringung ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde, etwa durch Bereitstellung als Dienstwagen an die Geschäftsführerin. Die fehlerhafte Adressierung der Rechnung hat das Gericht in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung (u.a. „Polski Trawertyn“) als rein formaler Mangel bewertet, der den Vorsteuerabzug nicht ausschließe.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des materiellen Rechts in umsatzsteuerlichen Gründungsfragen. Entscheidend ist nicht allein, auf wen eine Rechnung lautet, sondern wer die Leistung für unternehmerische Zwecke nutzt. Vor allem für Gründer von Kapitalgesellschaften bedeutet dies eine Erleichterung beim Vorsteuerabzug aus Investitionen in der Gründungsphase.
Das Finanzgericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu, damit könnte der BFH das letzte Wort haben.
Hinweis: Gründer sollten Investitionen zur GmbH-Gründung sauber dokumentieren und die spätere unternehmerische Nutzung klar erkennbar machen. Selbst wenn die Rechnung noch auf die Privatperson lautet, kann die GmbH unter Umständen den Vorsteuerabzug beanspruchen – entscheidend ist die tatsächliche Nutzung im Unternehmen. Wichtig: Der Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität kann formale Fehler heilen, aber kein Ersatz für transparente Abläufe sein. Gerne beraten wir Sie!
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