Novelle des Lieferkettengesetzes: Bundesregierung legt Entwurf vor

Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorgelegt. Das Ziel der geplanten Änderungen besteht in der Entlastung von Unternehmen sowie der Steigerung der Anwendungsfreundlichkeit des Gesetzes.

Seit Anfang 2023 verpflichtet das LkSG große Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu minimieren und regelmäßig zu berichten. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass insbesondere mittelständische Unternehmen durch unklare Rechtsbegriffe und hohen administrativen Aufwand belastet wurden. Mit der nun vorgelegten Novelle reagiert die Bundesregierung auf diese Kritik und schafft zugleich die Grundlage für die Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Wesentliche Änderungen

Der Regierungsentwurf sieht vor, die bestehende externe Berichtspflicht rückwirkend ersatzlos zu streichen. Die in § 10 Abs. 1 LkSG festgelegte Pflicht zur fortlaufenden unternehmensinternen Dokumentation der Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie die Aufbewahrung der Dokumentation für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung bleibt davon jedoch unberührt.

Ebenfalls werden die Bußgelder abgemildert. So sollen nur noch schwerwiegende Verstöße geahndet werden.

Die übrigen Sorgfaltspflichten im LkSG bleiben von dieser Änderung unberührt. Für Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von mindestens 1.000 ist die Prüfung der Menschenrechte und der Umwelt in ihren Lieferketten weiterhin obligatorisch.

Bedeutung für Unternehmen

Für betroffene Unternehmen bedeutet die Novelle mehr Klarheit bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten und die Chance, bestehende Compliance- und Risikomanagementsysteme zu optimieren. 

Mittelständische Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl unterhalb der Grenze liegt, können jedoch auch weiter als Zulieferer indirekt von den Vorgaben des LkSG betroffen sein. Das bedeutet, dass sie ihren Vertragspartnern Nachweise über ihre Sorgfaltspflichten geben müssen.

Hinweis: Der Entwurf wird nun im Bundestag beraten. Mit einem Inkrafttreten der Änderungen wird im Laufe des kommenden Jahres gerechnet. 

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