Musterverfahren verzögert sich – Entschädigung?
Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.02.2026 (X K 2/25) entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Die Kläger hatten gegen einen Einkommensteuerbescheid geklagt, weil sie die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags beanstandeten. Das Finanzgericht setzte das Verfahren 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, um eine Entscheidung des BFH in einem vergleichbaren Musterverfahren abzuwarten. Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils im März 2024 half das Finanzamt ab; das Verfahren wurde im November 2024 beendet.
Anschließend verlangten die Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Sie machten geltend, das BFH-Musterverfahren habe sich über Jahre verzögert, wofür letztlich auch entschädigungsrechtlich einzustehen sei. Zudem hätte das Finanzgericht nach Veröffentlichung der BFH-Entscheidung schneller reagieren müssen.
Kein Erfolg vor dem BFH
Der BFH hat die Entschädigungsklage abgewiesen.
Einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG hat nur, wer selbst an dem verzögerten Verfahren beteiligt war. Die Haftung trifft zudem nur den Rechtsträger des Gerichts, bei dem dieses Verfahren geführt wurde. Eine Haftung des Bundes schied daher aus: Das Verfahren der Kläger endete bereits vor dem Finanzgericht und gelangte nie zum BFH; am angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren waren die Kläger nicht beteiligt.
Auch die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens war nicht unangemessen. Ein einvernehmlich ruhendes Verfahren wegen eines BFH-Musterverfahrens gilt grundsätzlich nicht als Verzögerung. Hielten die Kläger das Musterverfahren für zu lang, hätten sie auf eine Fortsetzung ihres eigenen Verfahrens hinwirken müssen.
Die weitere Bearbeitung durch das Finanzgericht ab März 2024 beanstandete der BFH ebenfalls nicht.
Hinweis: Betroffene sollten einer Verfahrensruhe nicht vorschnell zustimmen, sondern die Folgen vorher sorgfältig prüfen. Wer auf ein Musterverfahren wartet, sollte dessen Verlauf beobachten und bei längerer Verzögerung die Fortsetzung des eigenen Verfahrens anregen. Eine spätere Entschädigung ist nur schwer durchsetzbar, wenn die Pause zuvor akzeptiert wurde. Wichtig ist daher, strategisch abzuwägen, ob Abwarten wirklich sinnvoll ist. In einem solchen Fall beraten wir Sie gerne, damit Sie die richtigen Entscheidungen treffen können!
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