EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein
Betroffen sind die Einhaltung von Recyclingvorgaben, die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Dividenden sowie die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben für Strafverfolgungsbehörden.
Recyclingziele für Abfälle verfehlt
Die Kommission wirft Deutschland im Bereich der Kreislaufwirtschaft vor, die verbindlichen EU-Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen nicht erreicht zu haben. Gemeinsam mit Griechenland und Zypern hat Deutschland hierzu ein Aufforderungsschreiben als erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens erhalten. Nach Auffassung der Kommission wurden die bis 2020 geltenden Zielvorgaben für die Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen nicht erfüllt.
Kritik an der Besteuerung grenzüberschreitender Dividenden
Auch im Steuerrecht sieht die Kommission Handlungsbedarf. Ihrer Auffassung nach stehen die deutschen Vorschriften zur Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht vollständig im Einklang mit der Mutter-Tochter-Richtlinie. Die Kommission argumentiert, dass die bestehenden Regelungen zu einer weitergehenden steuerlichen Belastung führen könnten, als es der europäische Rechtsrahmen vorsieht. Dies könnte Investitionen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Binnenmarkt beeinträchtigen.
Datenschutzrichtlinie für Strafverfolgungsbehörden nicht vollständig umgesetzt
Daneben hat die Kommission das seit 2022 laufende Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie über den Datenschutz bei der Strafverfolgung verschärft. Ihrer Ansicht nach fehlen weiterhin nationale Regelungen für bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge der Bundespolizei. Aus diesem Grund wurde Deutschland nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt.
Zwei Monate Zeit für eine Reaktion
In allen drei Verfahren hat Deutschland nun zwei Monate Zeit, auf die Beanstandungen der Europäischen Kommission zu reagieren und mögliche Defizite zu beheben. Erfolgt aus Sicht der Kommission keine ausreichende Abhilfe, können die Verfahren in die nächste Stufe übergehen. Im Fall der Datenschutzrichtlinie wäre letztlich auch eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union möglich.
Hinweis: Die Verfahren sind Teil der regelmäßigen Überwachung der Einhaltung des EU-Rechts durch die Europäische Kommission.
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