Bundesrat verabschiedet Änderungsverordnung zur Mindeststeuer-Bericht-Verordnung

In seiner Sitzung vom 10.07.2026 hat der Bundesrat die Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung beschlossen. Einerseits dient die Verordnung der Umsetzung redaktioneller Anpassungen der bestehenden Regelungen zum Mindeststeuerbericht, andererseits der Bestimmung jener Steuerhoheitsgebiete, die qualifizierte Ergänzungssteuerregelungen im Sinne des Mindeststeuergesetzes (MinStG) eingeführt haben.

Hintergrund ist die Verpflichtung betroffener Unternehmensgruppen, gemäß § 75 MinStG einen Mindeststeuerbericht einzureichen. Die näheren Anforderungen an Inhalt, Umfang und Ausgestaltung des Berichts sowie die Vorgaben zum internationalen Informationsaustausch wurden auf OECD-Ebene abgestimmt und mit der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV) vom 19.12.2025 in deutsches Recht überführt. 

Darüber hinaus bestimmt das BMF auf Grundlage des § 99 Abs. 5 MinStG mit Zustimmung des Bundesrates die Steuerhoheitsgebiete, die qualifizierte Ergänzungssteuerregelungen im Sinne des Mindeststeuergesetzes eingeführt haben. Ziel ist eine einheitliche Rechtsanwendung sowie die Schaffung von Klarheit für betroffene Unternehmensgruppen und die Finanzverwaltung.

Die Verordnung legt insbesondere fest, welche Steuerhoheitsgebiete

  • eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Abs. 2 MinStG),
  • eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Abs. 3 MinStG) oder
  • eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Abs. 5 MinStG)

eingeführt haben.

Zudem wird bestimmt, in welchen Steuerhoheitsgebieten die Voraussetzungen für den Safe Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer nach § 81 Abs. 1 S. 1 MinStG erfüllt sind.

Hinweis: Mit der Änderungsverordnung werden nicht nur technische und redaktionelle Anpassungen im Bereich der Mindeststeuer-Berichterstattung vorgenommen. Die verbindliche Festlegung anerkannter ausländischer Ergänzungssteuerregelungen schafft zugleich mehr Rechtssicherheit für international tätige Unternehmensgruppen bei der Anwendung der deutschen Mindeststeuerregelungen im Rahmen der OECD-Pillar-2-Vorgaben. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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