Finanzgericht Münster zweifelt an Aussetzungszinsen vor 2019
Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes wurde seitens des Gerichts die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 vollständig ausgesetzt. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, sodass das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) anhängig ist.
Hintergrund: Was sind Aussetzungszinsen?
Legt ein Steuerpflichtiger Einspruch oder Klage gegen einen Steuerbescheid ein, muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich zunächst gezahlt werden. Wird die Vollziehung des Bescheids jedoch ausgesetzt, ist die strittige Steuer vorläufig nicht zu entrichten. Für den Fall, dass der Rechtsbehelf später erfolglos bleibt, fallen für die Dauer der Aussetzung sogenannte Aussetzungszinsen an. Gemäß den Bestimmungen der §§ 237 und 238 AO belaufen sich diese auf 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr.
Der gesetzliche Zinssatz wurde letztmalig im Jahr 1961 angepasst und seither nur marginal modifiziert. In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase wird jedoch bereits seit geraumer Zeit die Frage erörtert, ob ein Zinssatz von 6 %, wie er in der Vergangenheit praktiziert wurde, noch als realitätsgerecht und mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar zu betrachten ist.
Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Bereits im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Zinssatz von 6 % jährlich für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Gleichzeitig ordnete das Gericht jedoch an, dass die damaligen gesetzlichen Regelungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 weiterhin Gültigkeit besitzen.
Diese Entscheidung bezog sich jedoch ausschließlich auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Ob die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken auch für Aussetzungszinsen gelten, ist bislang höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage bereits für Zeiträume ab dem Jahr 2019 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Für den Zeitraum von 2014 bis 2018 fehlte jedoch bislang eine entsprechende höchstrichterliche Klärung.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster
Im Streitfall hatte ein Ehepaar die Aussetzung der Vollziehung von festgesetzten Aussetzungszinsen beantragt, soweit diese auf Verzinsungszeiträume zwischen 2014 und 2018 entfielen. Der 9. Senat des FG Münster gab dem Antrag statt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel daran, ob der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat für diesen Zeitraum noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Gericht sah insbesondere Parallelen zu den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts bei den Nachzahlungszinsen. Zwar sei die Entscheidung aus dem Jahr 2021 nicht unmittelbar auf Aussetzungszinsen übertragbar. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass die dort festgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken auch für diesen Zinstatbestand gelten. Daher sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung der Zinsfestsetzungen auszusetzen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung könnte für zahlreiche noch offene Zinsfälle von erheblicher Bedeutung sein. Steuerpflichtige, bei denen Aussetzungszinsen für Zeiträume zwischen 2014 und 2018 festgesetzt wurden und deren Bescheide noch nicht bestandskräftig sind, sollten prüfen, ob Rechtsbehelfe oder Anträge auf Aussetzung der Vollziehung möglich sind.
Allerdings ist zu beachten, dass es sich bislang lediglich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz handelt. Eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof oder gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht steht noch aus. Die weitere Entwicklung des beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens (Az. VIII B 59/26) bleibt daher aufmerksam zu verfolgen.
Hinweis: Mit seinem Beschluss hat das Finanzgericht Münster die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % pro Jahr weiter angeheizt. Erstmals wurden auch für Aussetzungszinsen in den Jahren 2014 bis 2018 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel anerkannt. Ob die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Einschätzung bestätigt, wird sich in den kommenden Verfahren zeigen. Für betroffene Steuerpflichtige eröffnet die Entscheidung jedoch bereits jetzt neue Argumentationsmöglichkeiten im Umgang mit noch offenen Zinsfestsetzungen.
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.