Verjährt? Das Finanzamt darf trotzdem prüfen

Auch wenn für einen Steuerzeitraum möglicherweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann das Finanzamt noch eine Außenprüfung anordnen. Entscheidend ist, ob sich die Verjährungsfrage erst nach einer genaueren Aufklärung des Sachverhalts zuverlässig beantworten lässt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 24.06.2026 (IX B 127/25) klargestellt, dass eine Außenprüfung auch für Steuerzeiträume angeordnet werden darf, bei denen möglicherweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass sich die Verjährungsfrage erst nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zuverlässig beantworten lässt.

Verjährung muss nicht vor Prüfungsbeginn feststehen

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht Baden-Württemberg. Sie hielt insbesondere die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Außenprüfung noch zulässig ist, wenn die betroffenen Steuern möglicherweise bereits verjährt sind.

Der BFH sah jedoch keinen weiteren Klärungsbedarf. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Außenprüfung auch dann angeordnet werden, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung noch nicht abschließend feststeht. Gerade die Prüfung kann erforderlich sein, um Tatsachen zu ermitteln, die für eine verlängerte Festsetzungsfrist sprechen.

Wann ist die Außenprüfung unzulässig?

Unzulässig wäre eine Außenprüfung lediglich dann, wenn die Verjährung offensichtlich eingetreten ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine verlängerte Frist bestehen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist grundsätzlich vom Finanzgericht festzustellen.

Hinweis: Betroffene sollten immer genau prüfen, ob die Festsetzungsverjährung tatsächlich eindeutig eingetreten ist oder ob noch Verlängerungstatbestände bestehen könnten. Gegen eine Prüfungsanordnung genügt ein pauschaler Verjährungseinwand regelmäßig nicht. Im finanzgerichtlichen Verfahren sollten erforderliche Beweisanträge konkret gestellt und eine unterlassene Beweisaufnahme rechtzeitig gerügt werden. Andernfalls können entsprechende Einwände in einer späteren Nichtzulassungsbeschwerde ins Leere gehen. Gerne beraten wir Sie! 

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