Gleich lautende Erlasse zum Steuergegenstand der GewSt

Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung aufgegeben: Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 06.06.2019, wonach eine Personengesellschaft, die infolge der Abfärbung gewerbliche Einkünfte erzielt, nicht zugleich als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt, sind nun über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. 

Der BFH hat in seinem Urteil vom 06.06.2019 u.a. entschieden, dass § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG und damit nicht als gewerbesteuerpflichtig gilt. Mit gleich lautenden Erlassen hatte die Finanzverwaltung zunächst entschieden, dass die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind.

Neue Verwaltungsauffassung

Nach erneuter Abstimmung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser früheren Auffassung nicht länger festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse vom 01.10.2020 werden aufgehoben.

Damit sind die im BFH-Urteil vom 06.06.2019 dargestellten gewerbesteuerlichen Grundsätze in allen offenen Fällen über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Hinweis: Der Erlass wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. 

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