DSGVO-Schadenersatz gegenüber dem Finanzamt?
Im Streitfall hatte nach Ansicht der Steuerpflichtigen das Finanzamt gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2023, Az. 16 K 16034/22). Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, so dass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide.
BFH bremst DSGVO-Schadenersatzklagen gegen Finanzämter
Der BFH hat im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, die Entscheidung des Finanzgericht mit seinem Beschluss vom 15.09.2025 (IX R 11/23) bestätigt. Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.
Finanzamt muss Chance zur Prüfung haben
Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.
Hinweis: Wer sich gegen vermeintliche Datenschutzverstöße durch das Finanzamt wehren und Schadenersatz nach der DSGVO verlangen will, muss den richtigen Weg wählen. Wichtig ist, den Anspruch zunächst schriftlich beim Finanzamt geltend zu machen und dessen Entscheidung abzuwarten. Erst nach einer Ablehnung darf geklagt werden. Wer diesen Schritt überspringt, riskiert eine Abweisung der Klage aus rein formellen Gründen, unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung.
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