Letzte Bundesratssitzung 2025: Steueränderungen und Bundeshaushalt im Fokus
Nachfolgend erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Punkte der Bundesratssitzung.
Steueränderungsgesetz 2025
Die steuerlichen Anpassungen im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025/2026 bringen sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer spürbare Entlastungen und Modernisierungen.
Für Unternehmen werden die Abschreibungsregeln deutlich verbessert: Investitionen in Digitalisierung und klimafreundliche Technologien können künftig schneller steuerlich geltend gemacht werden. Zudem werden die steuerlichen Anreize für Forschung und Entwicklung sowie nachhaltige Projekte ausgeweitet. Die Grenzen für den Verlustrücktrag und -vortrag steigen, um Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mehr Flexibilität zu geben. Ergänzend dazu werden bürokratische Hürden abgebaut, etwa durch vereinfachte Dokumentationspflichten und digitale Verfahren bei Steuererklärungen.
Arbeitnehmer profitieren ebenfalls von mehreren Maßnahmen. Die Pendlerpauschale wird erhöht, um die gestiegenen Mobilitätskosten abzufedern. Darüber hinaus werden der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angehoben. Familien erhalten zusätzliche Unterstützung durch eine verbesserte steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.
Ein zentrales Element des Steueränderungsgesetzes 2025 ist die dauerhafte Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie (mit Ausnahme von Getränken) auf 7 %. Diese Maßnahme soll die Gastronomiebranche gezielt entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.
Zusätzlich sind Entlastungen bei der Ehrenamtspauschale vorgesehen. Außerdem werden Änderungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt, die unter anderem Auswirkungen auf Bereiche wie den E-Sport und Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) haben.
Rentenpaket 2025
Mit dem Rentenpaket 2025 wird ab dem Jahr 2026 die sogenannte Aktivrente eingeführt. Ziel ist es, Anreize für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben zu schaffen und flexible Übergänge in den Ruhestand zu ermöglichen.
Bis zu 2.000 Euro monatlich aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung können steuerfrei zur Rente hinzuverdient werden. Verdienste, die 2.000 Euro übersteigen, sind steuerpflichtig. Auch auf den steuerfreien Hinzuverdienst müssen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Die Rentenversicherungspflicht bleibt ebenfalls bestehen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den vollen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung, auch wenn der Arbeitnehmer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und ggf. rentenversicherungsfrei ist. Arbeitnehmer, die bereits eine Vollrente beziehen, sind grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können aber freiwillig auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Beiträge zahlen. Wer noch keine Rente bezieht oder nur eine Teilrente erhält, zahlt weiterhin den Arbeitnehmeranteil.
Wichtig: Die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhöhen nicht mehr den Rentenanspruch des Arbeitnehmers, wenn dieser bereits eine Vollrente bezieht.
Die Aktivrente gilt nicht für Minijobs, selbstständige Tätigkeiten, Land- und Forstwirtschaft sowie Beamte.
Ebenfalls Teil des Rentenpakets 2025 sind Anpassungen bei der Mütterrente. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Anerkennung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, wodurch betroffene Mütter (und Väter) künftig eine höhere Rente erhalten können.
Bundeshaushaltsgesetz 2026
Das Bundeshaushaltsgesetz 2026 sieht ein Gesamtvolumen von rund 524,5 Milliarden Euro vor und liegt damit deutlich über dem Vorjahreswert. Die Finanzierung erfolgt durch Steuereinnahmen in Höhe von etwa 387 Milliarden Euro sowie eine erhebliche Nettokreditaufnahme von rund 98 Milliarden Euro im Kernhaushalt. Einschließlich der Sondervermögen für Bundeswehr, Infrastruktur und Klimaneutralität steigt die Neuverschuldung auf über 180 Milliarden Euro.
Politisch setzt der Haushalt klare Schwerpunkte: Eine Investitionsoffensive soll den Ausbau von Infrastruktur, Digitalisierung, Bildung und Wohnungsbau vorantreiben. Der Verteidigungsetat wird deutlich erhöht, während der Arbeits- und Sozialbereich weiterhin den größten Anteil am Haushalt ausmacht. Die finanzpolitische Leitlinie basiert auf den drei Säulen Investieren, Reformieren und Konsolidieren, wobei die Lockerung der Schuldenbremse den hohen Kreditbedarf ermöglicht.
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Das Gesetz hat das Ziel, die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz abzusenken, um steigende Strompreise ab 2026 zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu sichern. Darüber hinaus modernisiert das Gesetz das Strom- und Energiesteuerrecht und passt es an aktuelle Entwicklungen sowie EU-Vorgaben an. Dazu gehören unter anderem Vereinfachungen für die Elektromobilität, klare Regelungen für das bidirektionale Laden von Fahrzeugen, die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Stromspeichern sowie Anpassungen bei der Anlagenverklammerung und Steuerbefreiungen für selbst erzeugten Strom. Gleichzeitig trägt das Gesetz zum Bürokratieabbau bei, indem es Definitionen wie den Anlagenbegriff vereinfacht, Messvorschriften harmonisiert und neue Ausnahmen vom Versorgerstatus schafft. Steuerliche Regelungen für Ladeinfrastruktur und Energiespeicher werden präzisiert. Die Änderungen treten zum 01.01.2026 in Kraft.
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung verfolgt das Ziel, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung organisatorisch, personell und technisch deutlich zu stärken und ihre Arbeitsweise stärker digital auszurichten. Kernpunkte sind die Einführung eines modernen Informations- und Datenanalysesystems sowie die Einrichtung einer zentralen Stelle für systematisches Risikomanagement.
Dadurch sollen Kontrollen künftig risikoorientiert erfolgen, basierend auf Daten aus Finanzverwaltung, Sozialversicherung und weiteren Behörden, die automatisiert ausgewertet werden. Der bisherige Schwerpunkt auf Zufallskontrollen wird damit abgelöst.
Zudem wird der Katalog der besonders anfälligen Branchen für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung aktualisiert; neben klassischen Bereichen wie Bau, Gastronomie und Gebäudereinigung werden künftig auch Friseur- und Kosmetikbetriebe einbezogen.
Das Gesetz ermöglicht einen verbesserten Datenaustausch zwischen FKS und anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung und schafft die Grundlage für den Einsatz digitaler Prüfmethoden, einschließlich KI-gestützter Analysen. Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen werden verschärft, und die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten werden dauerhaft auf zehn Jahre verlängert.
Verstöße gegen Mitwirkungspflichten oder fehlende digitale Nachweise können zu Bußgeldern und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Anpassung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) dient der Anpassung des bestehenden Mindeststeuergesetzes an die aktuellen OECD-Verwaltungsleitlinien. Ziel ist es, die internationale Vorgabe zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) mit einem effektiven Steuersatz von 15 % für große Unternehmensgruppen (mindestens 750 Mio. Euro Umsatz) vollständig umzusetzen und die OECD-Konformität sicherzustellen.
Kernpunkte des Gesetzes sind technische Änderungen im Mindeststeuergesetz, insbesondere die Präzisierung der Berechnung des effektiven Steuersatzes sowie die Berücksichtigung latenter Steuern, auch wenn diese bislang nicht ausgewiesen wurden. Zudem werden Regelungen für transparente Einheiten und Joint Ventures ergänzt und die Nutzung von Berichtspaketen für Safe-Harbour-Berechnungen ermöglicht. Die Safe-Harbour-Regelungen selbst werden konkretisiert, um die länderbezogene Berichterstattung zu vereinfachen und gleichzeitig Missbrauch zu verhindern.
Begleitend enthält das Gesetz Änderungen in anderen steuerlichen Vorschriften: Die Lizenzschranke (§ 4j EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 abgeschafft, die Freigrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9, 13 AStG) werden angehoben, und es wird eine Beteiligungsgrenze für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter eingeführt. Auch das Organschaftsrecht erfährt Anpassungen.
Für Unternehmen bedeutet dies vor allem Erleichterungen bei der Compliance durch vereinfachte Dokumentationspflichten und digitale Verfahren. Gleichzeitig müssen Steuerplanungsprozesse angepasst werden, da latente Steuern künftig die Mindeststeuerbelastung beeinflussen. Internationale Konzerne profitieren von einheitlichen Regeln für transparente Strukturen und Joint Ventures, während Anti-Missbrauchsmaßnahmen reduziert werden, da die globale Mindestbesteuerung bereits Gestaltungsanreize minimiert.
Das Gesetz soll überwiegend ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten, einzelne verfahrensrechtliche Änderungen treten unmittelbar mit der Verkündung in Kraft. Übergangsfristen für Safe-Harbour-Regelungen und Berichtigungspflichten sind vorgesehen.
Weitere Punkte
Neben den großen finanz- und steuerpolitischen Gesetzen sind für Unternehmen vor allem folgende Punkte der Bundesratssitzung für verschiedene Beteiligte relevant:
- Änderungen im Sozialversicherungsrecht beeinflussen Arbeitgeberkosten und Altersvorsorge.
- Das Lieferkettengesetz und neue Agrarstatistikpflichten erhöhen Transparenzanforderungen.
- Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 eröffnet Fördermöglichkeiten für Mittelstand und Start-ups.
- Die Digitalisierung der Zivilgerichtsbarkeit erleichtert Online-Verfahren.
- Initiativen zum Bürokratieabbau und zur innovationsfreundlichen Regulierung von Künstlicher Intelligenz sind für alle bedeutsam.
- Anpassungen im Straßenverkehrs- und Luftsicherungsgesetz sowie bei Elektrokleinstfahrzeugen bringen neue Vorgaben für Mobilitäts-, Logistik- und Technologieunternehmen.
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