GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet
Einzelne Regelungen, wie etwa Einschränkungen bei bestimmten Leistungen, gelten bereits seit dem in Krafttreten. Weitere wesentliche Änderungen folgen ab 2027 und 2028.
Begrenzung von Vergütungssteigerungen
Vergütungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen künftig grundsätzlich nur noch entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate steigen; maßgeblich ist jeweils der niedrigere Wert. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze zusätzlich um einen Prozentpunkt reduziert.
Änderungen für Krankenhäuser und die ambulante Versorgung
Auch die Vergütungssteigerungen der Krankenhäuser sowie die Pflegebudgets werden begrenzt. Tarifsteigerungen oberhalb der maßgeblichen Obergrenze können künftig nur noch teilweise berücksichtigt werden. Ausgenommen bleiben unter anderem bestimmte Personalmaßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Personalvorgaben.
Zudem wird die Ausgabenentwicklung im ambulanten Bereich stärker an die Einnahmen der Krankenkassen gekoppelt. Durch ein Zweitmeinungsverfahren für planbare und besonders häufige Eingriffe sollen medizinisch nicht notwendige Eingriffe und damit Kosten vermieden werden..
Anpassungen bei Leistungen und Vergütungen
Verschiedene Sondervergütungen und Fördertatbestände werden reduziert oder aufgehoben. Hierzu gehört unter anderem die bisherige Sondervergütung für die Befüllung elektronischer Patientenakten. Zudem soll das Hautkrebsscreening künftig stärker risikoorientiert ausgestaltet werden.
Neuerungen für Versicherte
Auch Versicherte sind von den Änderungen betroffen. Zuzahlungen für Versicherte auf Heilmittel werden um 50 % angehoben. Die Festzuschüsse auf Zahnersatz werden um 10 % gekürzt. Gleichzeitig wird der Bundeszuschuss für die Gesundheitskosten von Grundsicherungsempfängern schrittweise erhöht. Die bestehenden Belastungsgrenzen für chronisch kranke und wirtschaftlich besonders belastete Versicherte bleiben erhalten.
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen für Versicherte steigen um 3.600 Euro jährlich. Es werden ein Teil-Arbeitsunfähigkeits- und Teil-Krankengeld eingeführt. Genaueres legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest.
Für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ein Beitragszuschlag von 2,5 % eingeführt. Zahlreiche Ausnahmen bleiben jedoch bestehen, etwa bei Kindern im Haushalt, bei Pflegebedürftigkeit, Behinderung, Erwerbsminderung oder dem Bezug bestimmter Sozialleistungen. Kinder können weiterhin unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert werden.
Geplante Gegenfinanzierung
Zur Gegenfinanzierung der Reform ist zudem ab dem Jahr 2028 die Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke vorgesehen.
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