HGB-Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften: IDW ERS FAB 7 verabschiedet

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat den Entwurf einer überarbeiteten Fassung der IDW-Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS FAB 7 n.F.) verabschiedet.

Personenhandelsgesellschaften müssen zum Ende jedes Geschäftsjahres eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen und dabei die allgemeinen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften beachten. Für Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB gelten zusätzlich die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 330 HGB. 

Die IDW-Stellungnahme behandelt die handelsrechtliche Rechnungslegung dieser Gesellschaften, einschließlich der Besonderheiten für nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optierte Personenhandelsgesellschaften. Nicht Gegenstand der Stellungnahme sind Personenhandelsgesellschaften, die dem Publizitätsgesetz unterliegen.

Anpassungen im überarbeiteten Entwurf

Der Entwurf sieht im Wesentlichen eine punktuelle, kurzfristige Änderung der Voraussetzungen für die Qualifikation von an die Gesellschaft überlassenen Mitteln als Eigenkapital vor. 

Es soll klargestellt werden, dass Mittel, die in den Kapitalanteilen oder in einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage erfasst sind, stets das Eigenkapitalkriterium der Verlustdeckung erfüllen, da künftige Verluste mit diesen Mitteln bis zur vollen Höhe verrechnet werden können. Im Fall anderer Mittel, die die Gesellschafter der Gesellschaft z. B. auf darlehensvertraglicher Grundlage überlassen haben, muss neben dem Kriterium ihrer Teilnahme an künftigen Verlusten das Kriterium der Nachrangigkeit erfüllt sein, damit sie als Eigenkapital qualifiziert werden können. 

Darüber hinaus soll zum Ausdruck gebracht werden, dass solche anderen Mittel, die als Eigenkapital zu qualifizieren sind, nicht in den Kapitalanteilen oder in einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage, sondern in einem separaten Posten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen sind.

Der Entwurf gibt außerdem die derzeit noch nicht abschließend abgestimmte Auffassung des Berufsstands wieder. Im Einklang mit dem IDW-Prüfungsstandard „Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung“ (IDW PS 201 n. F. (09/2022)) (Stand: 28.09.2022) kann der Entwurf im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit und des beruflichen Ermessens des Abschlussprüfers berücksichtigt werden, sofern er nicht im Widerspruch zu geltenden IDW-Stellungnahmen zur Rechnungslegung steht.

Zeitliche Anwendung

Diese IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung ersetzt die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7). Sie gilt für die Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die nach dem 31.12.2026 beginnen. Eine frühere Anwendung dieser IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung ist unter Beachtung der Erstanwendungsregelungen zu § 1a KStG und derjenigen zum HGB i.d.F. des MoPeG zulässig, sofern die in der Stellungnahme enthaltenen Regelungen vollständig beachtet werden. Der FAB empfiehlt ausdrücklich die Anwendung des IDW ERS FAB 7 n.F., da die vorgesehene Änderung gegenüber der bisherigen Fassung lediglich eine Klarstellung darstellt.

Jahresabschluss

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