Gewerbesteuer: Wann die Oldtimer im Unternehmen zum Problem werden

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer ist für Grundstücksunternehmen ein wertvoller Steuervorteil. Doch der Bundesfinanzhof stellt nun aber klar, dass auch scheinbar harmlose Nebentätigkeiten wie das Halten von Oldtimern diesen Vorteil kosten können, selbst wenn keine Einnahmen erzielt werden.

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, haben für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung (GewStG) die Möglichkeit, auf Antrag eine vollständige Steuerfreistellung zu erreichen. Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage wird dafür um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Grundstückskürzung). Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen erreicht werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

BFH urteilt streng

Die erweiterte Grundstückskürzung, die einen erheblichen Vorteil für Grundstücksunternehmen bietet, ist in der Praxis von großer Bedeutung. Ihre Voraussetzungen werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten tendenziell restriktiv gehandhabt, da sie zu einer Ausnahme von dem Grundsatz der Besteuerung führt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten. Der BFH hat mit Urteil vom 24.07.2025 (III R 23/23) entschieden, dass eine in § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit (im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung) auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen kann, wenn mit ihr keine Einnahmen erzielt werden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin ist eine GmbH. Der Gegenstand des Unternehmens ist laut ihrem Gesellschaftsvertrag das Verwalten und Nutzen von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen. Im Anlagevermögen hielt die Klägerin in den Streitjahren unter anderem zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden keine Einnahmen erzielt.

Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das nicht stattgebende Urteil des Finanzgerichts zurück. Er begründet sein Ergebnis damit, dass sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten Tätigkeiten kürzungsschädlich sind, wenn es sich nicht um eine unschädliche Nebentätigkeit handelt. Auf eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es. Der BFH leitete sein Ergebnis aus dem Wortlaut und der Systematik des § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG ab.

Das sagt das Gesetz

Dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht kürzungsschädlich wären, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Lediglich bei der Rechtsfolge stellt das Gesetz auf Entgeltlichkeit ab. Dem Gesetzgeber ist aber der Unterschied von Tatbestand und Rechtsfolge bewusst, wie insbesondere anhand späterer Änderungen dieser Norm ersichtlich wurde. Die erweiterte Kürzung sollte zudem ausschließlich den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.

Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten ihre betrieblichen Tätigkeiten regelmäßig auf kürzungsschädliche Elemente prüfen, auch wenn diese auf den ersten Blick unbedeutend erscheinen. Selbst wertsteigernde Anlagen ohne Einnahmeerzielung, wie Oldtimer, können den Anspruch auf die erweiterte Kürzung vollständig zunichtemachen. Es empfiehlt sich, jede betriebliche Erweiterung oder Investition mit Blick auf § 9 Nr. 1 GewStG zu prüfen und steuerlichen Rat einzuholen. Eine vorausschauende Gestaltung kann helfen, unangenehme Überraschungen bei der Gewerbesteuer zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie! 

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