Familienverkauf: BFH stärkt zinslose Immobilienraten

Ein aktuelles BFH-Urteil hat besondere Bedeutung für private Immobilienverkäufe innerhalb der Familie. Wird ein Kaufpreis zinslos gestundet und eindeutig vereinbart, dass die Raten ausschließlich der Kaufpreiszahlung dienen, darf das Finanzamt daraus nicht ohne Weiteres steuerpflichtige Zinsen konstruieren.

Wer ein Grundstück im Privatvermögen verkauft und den Kaufpreis zinslos in Raten stunden lässt, erzielt dadurch grundsätzlich keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Entscheidend ist, ob die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt und keine Zinsen geschuldet sind. Die hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 30/24) klargestellt.

Finanzamt rechnete Zinsen heraus

Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein bebautes Grundstück an seine Tochter verkauft. Der Kaufpreis entsprach dem Immobilienwert, sollte aber in monatlichen Raten gezahlt werden. Im Vertrag war ausdrücklich festgehalten, dass keine Verzinsung vereinbart ist.

Das Finanzamt teilte die Raten dennoch rechnerisch in Tilgung und Zinsen auf. Den angenommenen Zinsanteil behandelte es als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Grundlage war eine Abzinsung nach dem Bewertungsgesetz mit 5,5 %.

Urteil: Vertragliche Vereinbarung zählt

Der BFH gab den Verkäufern Recht. Ist wirksam vereinbart, dass die Stundung unentgeltlich erfolgt und die Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden, fehlt es an einem Entgelt für eine Kapitalüberlassung. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Eine rein rechnerische Aufteilung in Tilgung und fiktive Zinsen kommt im Privatbereich grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn keine Zinsen vereinbart sind und die Vereinbarung steuerlich anzuerkennen ist.

Hinweis: Wer eine Immobilie innerhalb der Familie gegen Ratenzahlung verkauft, sollte den Vertrag besonders sorgfältig formulieren. Wichtig ist eine ausdrückliche Regelung, dass keine Zinsen geschuldet sind und sämtliche Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die Vereinbarung sollte zivilrechtlich wirksam, nachvollziehbar und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Lassen Sie den Vertrag vorab steuerlich und rechtlich prüfen, damit das Finanzamt später keine unnötigen Angriffspunkte findet.

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