BFH: Außergewöhnliche Aufwendungen können den Unternehmenswert erhöhen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.05.2026 (II R 2/24) wichtige Leitlinien zur Bewertung von Unternehmensanteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren gem. §§ 199 ff. BewG aufgestellt. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen als „außerordentlich“ anzusehen und deshalb bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags zu korrigieren sind.

Kann der Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nicht aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, erfolgt die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer regelmäßig anhand der Ertragsaussichten des Unternehmens. Hierfür kann das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG angewendet werden. Ausgangspunkt ist der Durchschnittsertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre, aus dem der künftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag abgeleitet wird. Anschließend wird dieser mit einem gesetzlich vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor multipliziert.

Um ein möglichst realistisches Bild der zukünftigen Ertragskraft zu erhalten, sieht § 202 BewG verschiedene Korrekturen des steuerlichen Gewinns vor. So sind beispielsweise außergewöhnliche Aufwendungen hinzuzurechnen, wenn sie den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen und somit nicht repräsentativ für die zukünftigen Ertragsaussichten des Unternehmens sind.

Darum ging es

Gegenstand des Verfahrens war die Bewertung von GmbH-Anteilen, die durch Schenkung übertragen worden waren. Die betroffene Gesellschaft betrieb eine Spedition. Bei der Unternehmensbewertung berücksichtigte das Finanzamt erhebliche Verzugszinsen auf Zollabgaben als außerordentliche Aufwendungen und rechnete diese dem Ausgangswert wieder hinzu. Die Zinsbelastung stand im Zusammenhang mit einem langjährigen ausländischen Gerichtsverfahren über Zollvorgänge aus den frühen 1990er-Jahren.

Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass die Zinsaufwendungen Teil ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit seien und daher den Unternehmenswert mindern müssten. Hätten die Aufwendungen eine vollständige Berücksichtigung erfahren, hätte sich ein deutlich niedrigerer Unternehmenswert ergeben.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts Münster. Nach Ansicht des Gerichts komme es für die Einordnung als außergewöhnlicher Aufwand nicht entscheidend darauf an, ob die Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstünden. Maßgeblich sei vielmehr, ob sie den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich beeinflussten.

Außerordentliche Aufwendungen lägen demnach vor, wenn sie nach ihrer Art, ihrer Entstehung oder ihrer Höhe keinen verlässlichen Rückschluss auf die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens zulassen. Das Ziel der gesetzlichen Korrekturvorschriften bestehe darin, einmalige oder atypische Sondereffekte aus der Vergangenheitsbetrachtung herauszurechnen. Dadurch soll die Bewertung möglichst realitätsnah die künftig erwartbaren Erträge widerspiegeln.

Der BFH stellte außerdem klar, dass stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich sei. Dabei seien insbesondere der Rechtsgrund der Aufwendungen, ihre Häufigkeit, ihre Höhe im Verhältnis zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen sowie die Wahrscheinlichkeit, dass ähnliche Belastungen künftig erneut auftreten, zu berücksichtigen.

In dem Streitfall sah der BFH die Voraussetzungen für einen außergewöhnlichen Aufwand als erfüllt an. Die Verzugszinsen beruhten auf einem besonderen Sachverhalt, standen im Zusammenhang mit jahrzehntealten Vorgängen und hatten eine außergewöhnliche Höhe erreicht. Zudem lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vergleichbare Belastungen künftig erneut entstehen würden. Daher seien die Aufwendungen nicht geeignet, die nachhaltige Ertragskraft des Unternehmens abzubilden.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass bei der steuerlichen Unternehmensbewertung nicht allein die handels- oder steuerbilanzielle Behandlung einzelner Aufwendungen maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Aufwand für die künftige Ertragslage des Unternehmens repräsentativ ist. Einmalige oder atypische Belastungen können daher bei der Ermittlung des nachhaltigen Jahresertrags neutralisiert werden, was im Ergebnis zu höheren Unternehmenswerten und damit zu einer höheren erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen kann.

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