EuGH: Verrechnungspreisanpassungen können mehrwertsteuerpflichtig sein
In der Rechtssache C-726/23 ging es um Arcomet Rumänien und Arcomet Belgien, die ihre Verrechnungspreise anhand der von der OECD empfohlenen Nettomargenmethode bestimmten.
Der Streitfall
Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen garantierte Arcomet Belgien Arcomet Rumänien eine spezifische Gewinnmarge. Im Falle einer Abweichung von den festgelegten Werten wurden jährliche Ausgleichsrechnungen erstellt. In den Jahren 2011 bis 2013 erhielt Arcomet Rumänien mehrere dieser Ausgleichsrechnungen.
Nach einer Steuerprüfung verweigerte die rumänische Steuerbehörde den Vorsteuerabzug für eine der Ausgleichsrechnungen mit der Begründung, dass Arcomet Rumänien weder die erbrachten Dienstleistungen noch deren Notwendigkeit für steuerpflichtige Umsätze nachvollziehbar belegen könne.
Der Generalanwalt des EuGH schlug vor, dass es im Einzelfall entschieden werden müsse, ob solche Verrechnungspreisanpassungen als entgeltliche Leistung gelten. Außerdem solle die Steuerverwaltung berechtigt sein, neben der Rechnung auch weitere Dokumente zu verlangen, falls diese erforderlich und verhältnismäßig sind.
Urteil des EuGH
Am 04.08.2025 entschied der EuGH, dass Ausgleichsrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen als entgeltliche Dienstleistungen einzuordnen seien, wenn sie vertraglich festgelegt sind und bestimmte Leistungen nachvollziehbar erbracht wurden. Ein Unternehmen, das Vorsteuer abziehen möchte, müsse nicht nur die Rechnung vorlegen, sondern auf Anforderung auch weitere Nachweise oder Dokumente. Solche Anforderungen müssten allerdings verhältnismäßig sein.
Auswirkungen und praktische Bedeutung
Unternehmen mit konzerninternen Verrechnungspreisen sollten prüfen, ob ihre Ausgleichsrechnungen klar dokumentiert sind – sowohl in Bezug auf Vertragsgrundlagen als auch auf die tatsächlichen Leistungen. Es kann nötig werden, detaillierte Unterlagen vorzuhalten, um Leistungsinhalt und Zweck gegenüber der Steuerbehörde zu belegen. Wird dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen, droht die Verweigerung des Vorsteuerabzugs, ggf. mit Zinsen und Sanktionen.
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.