Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes veröffentlicht
Im Mittelpunkt des Entwurfs vom 08.08.2025 stehen vor allem Änderungen im Bereich des sogenannten CbCR-Safe-Harbours, also der Vereinfachungsregelungen im Rahmen der länderbezogenen Berichterstattung. Der Entwurf sieht darüber hinaus redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vor, um den Gesetzestext verständlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten.
Konkretisierungen im CbCR-Safe-Harbour
Ein zentraler Punkt des Entwurfs ist die Konkretisierung der Safe-Harbour-Regelungen. So soll die Nutzung sogenannter Berichtspakete künftig ausdrücklich möglich sein. Auch die Anwendung der Erwerbsmethode wird gesetzlich verankert, wodurch insbesondere bei Unternehmensübernahmen und Konzernumstrukturierungen für mehr Rechtssicherheit gesorgt wird. Neu ist außerdem eine Vorschrift, die verhindern soll, dass die Safe-Harbour-Regelungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Bedenken aus der internationalen Praxis, wonach es bislang Schlupflöcher geben könnte.
Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz
Das Mindeststeuergesetz wird an mehreren Stellen sprachlich und strukturell überarbeitet. Dies betrifft unter anderem die Neufassung der Inhaltsübersicht, die Aktualisierung von Definitionen sowie die Anpassung von Querverweisen. Ziel dieser Änderungen ist es, Unklarheiten zu beseitigen und den Anwendern eine verlässlichere Grundlage für die Umsetzung der Mindestbesteuerung zu bieten.
Von besonderer Bedeutung für die steuerliche Praxis ist die neue Möglichkeit, im Rahmen der sogenannten Vollberechnung auch latente Steuern zu berücksichtigen, die bisher aufgrund von Wahlrechten oder durch Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -fehlbetrag nicht ausgewiesen wurden. Dies kann die Mindeststeuerbelastung in bestimmten Fällen spürbar verändern und eröffnet Gestaltungsspielräume, die bislang nicht vorhanden waren. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, wie sich diese Änderung auf ihre Steuerplanung auswirken kann.
Begleitmaßnahmen und Bürokratieentlastung
Über die eigentlichen Anpassungen am Mindeststeuergesetz hinaus enthält der Entwurf auch weitere steuerliche Maßnahmen, die zu einer Vereinfachung und Bürokratieentlastung beitragen sollen. Besonders hervorzuheben ist die geplante Abschaffung der sogenannten Lizenzschranke in § 4j EStG, die bislang den Betriebsausgabenabzug für bestimmte Lizenzzahlungen einschränkte. Ergänzend sind Änderungen im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung sowie bei den Regelungen zur Organschaft vorgesehen. Für international agierende Unternehmen bedeutet dies eine spürbare Reduzierung administrativer Hürden und eine Vereinfachung der steuerlichen Compliance.
Haushalts- und Bürokratiefolgen
Nach Einschätzung des Gesetzgebers wird das Mindeststeueranpassungsgesetz keine zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt verursachen, da die finanziellen Auswirkungen bereits im Rahmen des vorangegangenen EU-Umsetzungsgesetzes berücksichtigt wurden. Auch für Unternehmen und Verwaltung wird eine Verringerung des Bürokratieaufwands erwartet, wenngleich sich diese quantitativ nur schwer beziffern lässt.
Fazit für die Praxis
Der Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz bringt in mehrfacher Hinsicht Erleichterungen und mehr Rechtssicherheit. Die Präzisierungen im CbCR-Safe-Harbour, die Möglichkeit zur Berücksichtigung latenter Steuern und die begleitenden Maßnahmen zur Bürokratieentlastung schaffen eine praxisfreundlichere Grundlage für die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung. Unternehmen sollten den weiteren Gesetzgebungsprozess aufmerksam verfolgen und rechtzeitig prüfen, welche Anpassungen in ihren internen Prozessen und in der Steuerplanung erforderlich sind. Auch wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, kann eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den geplanten Änderungen helfen, Risiken zu minimieren und Chancen optimal zu nutzen.
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.