EuGH nimmt zur Mehrwertsteuer bei Wiedereinfuhr Stellung
Konkret stand die Frage im Raum, ob die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer von der Zollbefreiung wiedereingeführter Gegenstände abhängig ist oder ob beide Befreiungen eigenständig anzuwenden sind.
Worum ging es?
Eine schwedische Pferdebesitzerin führte ihre Tiere zu Turnierzwecken nach Norwegen aus und brachte sie später nach Schweden zurück, ohne sie jedoch ordnungsgemäß bei der Zollstelle zu gestellen oder anzumelden. Obwohl keine Zollschuld festgestellt wurde, erhob die Zollverwaltung die Einfuhrumsatzsteuer. Der EuGH musste über die Frage entscheiden, ob eine Mehrwertsteuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr zwingend an die Einhaltung der formalen zollrechtlichen Vorschriften geknüpft ist oder ob es ausreicht, wenn die Wiedereinfuhr unter eine materielle Zollbefreiung fällt.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied mit Urteil vom 12.06.2025 (Rechtssache C‑125/24 – Palmstråle), dass die Verletzung formaler Pflichten, wie der Gestellung oder Anmeldung, der Mehrwertsteuerbefreiung bei Wiedereinfuhr nicht grundsätzlich entgegenstehe. Entscheidend sei, dass die Wiedereinfuhr tatsächlich unter eine Zollbefreiung falle und kein Täuschungsversuch nachweisbar sei. Letzteres zu beurteilen, liege im Ermessen des nationalen Gerichts.
Er stützte sich dabei insbesondere auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie Art. 86 Abs. 6 des Zollkodex. Beide Vorschriften ermöglichen eine parallele Anwendung der Befreiungsvorschriften – auch bei Entstehung einer Zollschuld nach Art. 79 Zollkodex wegen formaler Versäumnisse.
Hinweis: Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Unternehmer, die Gegenstände temporär aus der EU ausführen – etwa zu Messen, Turnieren oder zu Reparaturzwecken – und sie anschließend wieder einführen. Es macht deutlich, dass die materiellen Voraussetzungen im Vordergrund stehen und formale Fehler allein nicht zwingend zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung führen. Voraussetzung bleibt allerdings stets der Ausschluss eines Täuschungsversuchs.
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