BVerfG: Erledigung zweier Normenkontrollverfahren zu Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfahren zu Vorlagen des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der lohnsteuerlichen Pauschalbesteuerung von Gegenwertzahlungen eingestellt.

Ausgangspunkt war die Frage, ob Arbeitgeber beim Ausscheiden aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung verpflichtet werden dürfen, auf bestimmte Sonderzahlungen eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu entrichten. Eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist jedoch nicht ergangen.

Hintergrund der Verfahren

Die Verfahren gehen auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2013 zurück. Streitgegenstand waren Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, nach denen Arbeitgeber bei sogenannten Gegenwertzahlungen an umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtungen eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu entrichten haben. Die Steuer trifft dabei den Arbeitgeber selbst, eine Weiterbelastung an die Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen.

Der Bundesfinanzhof hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Keine Entscheidung in der Sache

Im Laufe des Verfahrens machte das Bundesverfassungsgericht jedoch deutlich, dass die Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs voraussichtlich die gesetzlichen Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle nicht erfüllen werden. Insbesondere fehle es an ausreichenden Darlegungen, ob die zugrunde liegenden Gegenwertzahlungen überhaupt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den betroffenen Arbeitnehmern führen.

Darüber hinaus äußerte das Gericht Zweifel, ob die vom BFH vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ausreichend nachvollziehbar begründet wurden. Unter anderem wurde die Annahme kritisch hinterfragt, dass die Gegenwertzahlungen den einzelnen Arbeitnehmern ohne Weiteres individuell zugeordnet werden können.

Bundesfinanzhof zieht Vorlagen zurück

Nach dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts hob der Bundesfinanzhof seine Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse auf. Dadurch entfiel die Grundlage für die Verfassungsprüfung. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Verfahren daraufhin ohne Sachentscheidung ein.

Hinweis: Die Entscheidung enthält keine Aussage zur Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfahren ausschließlich aus verfahrensrechtlichen Gründen eingestellt. Die bisherigen lohnsteuerlichen Regelungen zur Pauschalbesteuerung von Gegenwertzahlungen gelten daher unverändert fort. 

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