Zwei Wohnungen, eine Betriebsstätte: Das gilt steuerlich
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG hat. Familienheimfahrten eines Selbstständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 19.05.2026 (VIII R 15/24) entschieden.
Einzige Betriebsstätte bestimmt Tätigkeitsschwerpunkt
Der BFH bestätigte dies. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen setzt voraus, dass er außerhalb des Ortes seines betrieblichen Tätigkeitsschwerpunkts einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Tätigkeitsort wohnt.
Wo der Tätigkeitsschwerpunkt allgemein zu bestimmen ist, ließ der BFH offen. Jedenfalls liegt er dort, wo sich die einzige Betriebsstätte des Selbstständigen befindet. Im Streitfall war dies H. Als Betriebsstätte gilt dabei eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Selbstständige nachhaltig und wiederholt zur Ausübung seiner Tätigkeit aufsucht. Der Begriff ist eigenständig auszulegen und richtet sich nicht nach den für Arbeitnehmer geltenden Regeln zur ersten Tätigkeitsstätte.
Fahrten nach Hause sind Familienheimfahrten
Die Fahrten zwischen H und dem eigenen Hausstand in K waren damit Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Für Selbstständige gelten insoweit entsprechend die steuerlichen Grundsätze für Arbeitnehmer. Die tatsächlichen Fahrzeugkosten waren demnach für diese Fahrten nicht vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Die vom Finanzgericht vorgenommene Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs war rechtmäßig.
Hinweis: Selbstständige mit mehreren Wohn- oder Tätigkeitsorten sollten genau prüfen, wo sich der Schwerpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit und ihre Betriebsstätte befinden. Davon kann abhängen, ob Fahrten zum eigenen Hausstand als Familienheimfahrten gelten und die tatsächlichen Fahrzeugkosten steuerlich abziehbar sind. Dokumentieren Sie deshalb Tätigkeitsorte, Anwesenheitstage und die Nutzung Ihrer Wohnungen sorgfältig. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
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