BFH äußert sich zur Ist-Besteuerung bei freiwillig buchführenden Freiberuflern

Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2026 (V R 16/24) entschieden, dass Angehörige freier Berufe die Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen können, wenn sie ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung.

Gemäß § 20 S. 1 Nr. 3 UStG besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt auf Antrag eines Unternehmers, der Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet. Voraussetzung für die Ist-Versteuerung ist, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, eine Befreiung von der Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht vorliegt oder eine entsprechende Befreiung nach § 148 AO besteht. Außerdem müssen Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielt werden oder Umsätze einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht freiwillig Bücher führt und auf Grundlage jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse erstellt oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

Darum ging es im Streitfall

Geklagt hatte eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Die Gesellschaft führte freiwillig Bücher und ermittelte ihren Gewinn seit Beginn ihrer Tätigkeit durch Betriebsvermögensvergleich. Gleichzeitig versteuerte sie ihre Umsätze über viele Jahre nach vereinnahmten Entgelten, sodass die Umsatzsteuer erst mit Zahlungseingang entstand.

Das Finanzamt widerrief jedoch die Gestattung zur Ist-Besteuerung und lehnte einen erneuten Antrag für die Besteuerungszeiträume ab 2021 ab. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass Freiberufler nach dem Wortlaut des § 20 S. 1 Nr. 3 UStG grundsätzlich Anspruch auf die Ist-Besteuerung hätten, unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung oder durch Bilanzierung ermitteln.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs komme grundsätzlich die Genehmigung der Ist-Besteuerung unabhängig von der Umsatzhöhe in Frage. Führe jedoch ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) freiwillig Bücher, sei § 20 S. 1 Nr. 3 UStG jedoch nicht anzuwenden. Das Gericht bestätigte damit seine bereits im Jahr 2010 entwickelte Rechtsprechung, wonach die Regelung des § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nicht auf freiwillig bilanzierende Freiberufler anzuwenden ist.

Dies führt zu einer Gleichstellung mit einer freiberuflichen Tätigkeit, die in der Rechtsform einer GmbH ausgeübt wird und bei der die Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG aufgrund der Buchführungspflicht ausscheidet.

Die Richter stellten zudem klar, dass spätere Gesetzesänderungen, insbesondere die Einführung einer speziellen Regelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts, an dieser Auslegung nichts ändern. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz lasse sich kein Anspruch auf die Gestattung der Ist-Besteuerung ableiten.

Hinweis: Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für Freiberufler und freiberufliche Personengesellschaften. Wer seinen Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermittelt, kann sich nach der BFH-Rechtsprechung nicht auf die Sonderregelung für freie Berufe berufen. Unabhängig davon kann das freiwillige Führung von Büchern nicht automatisch unterstellt werden, wenn für Zwecke der Einnahmen-Überschussrechnung Aufzeichnungen wie beispielsweise eine Offene-Posten-Buchhaltung geführt wird. Das bloße Führen von OPOS-Listen ist nicht als freiwillige Führung von Büchern zu werten, worauf auch die Besprechungsentscheidung ausdrücklich hinweist (Rz. 33). Nur wenn der ertragsteuerliche Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, kann von einer freiwilligen Buchführung ausgegangen werden. Gerne beraten wir Sie!

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