E-Rechnung: Anpassung des BMF-Schreibens

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15.10.2025 sein Schreiben zur E-Rechnung aktualisiert – ein Jahr nachdem es ein erstes Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht hatte.

Seit dem 01.01.2025 gilt in Deutschland im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen (B2B) eine neue Pflicht. Rechnungen müssen grundsätzlich als elektronische Rechnung (E-Rechnung) ausgestellt, übermittelt und empfangen werden.

Drei Fehlerkategorien bei elektronischen Rechnungen

Das neue Schreiben unterscheidet künftig drei Arten von Fehlern: Formatfehler, Geschäftsregelfehler und sonstige inhaltliche Fehler.

  • Ein Formatfehler liegt vor, wenn die Rechnung nicht im vorgeschriebenen strukturierten Format übermittelt wird, etwa wenn nur ein einfaches PDF versendet wird.
  • Geschäftsregelfehler entstehen, wenn bestimmte Pflichtfelder fehlen oder formale Vorgaben nicht erfüllt sind.
  • Sonstige inhaltliche Fehler betreffen falsche oder unvollständige Angaben, etwa fehlerhafte Steuersätze oder Leistungsbeschreibungen.

Besonders relevant ist dabei: Geschäftsregelfehler bei umsatzsteuerlich erforderlichen Pflichtangaben führen dazu, dass die Rechnung als nicht ordnungsgemäß gilt – mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Validierung ersetzt keine inhaltliche Prüfung

Die Finanzverwaltung betont, dass eine technische Validierung zwar hilfreich ist, um Format- oder Geschäftsregelfehler zu erkennen, sie jedoch nicht die inhaltliche Prüfung ersetzt. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, jede eingehende E-Rechnung sorgfältig auf Richtigkeit zu überprüfen. Die Finanzverwaltung lässt offen, was unter einer geeigneten Validierungsanwendung zu verstehen ist.

Weitere wichtige Klarstellungen und Ergänzungen

Das BMF-Schreiben enthält außerdem mehrere Klarstellungen zu bestehenden Regelungen:

  • Kleinunternehmer bleiben ausdrücklich von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
  • Änderungen des Leistungsumfangs oder -gehalts müssen künftig über eine Rechnungsberichtigung erfolgen; die gilt nicht bei Minderungen durch Preisnachlässe oder Skonti.
  • Bei der Archivierung ist sicherzustellen, dass der strukturierte Datenteil der E-Rechnung unverändert und maschinenlesbar erhalten bleibt.
  • Ob eine Rechnung die Anforderungen der Normenreihe EN 16931 erfüllt, kann mithilfe einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden.

Hinweis: Das Schreiben ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt wurden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 zu beachten sind.

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