Wichtige Fragen zum digitalen Steuerbescheid geklärt
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wurde beschlossen, dass Verwaltungsakte, also auch Steuerbescheide, künftig grundsätzlich digital durch Bereitstellung zum Datenabruf zugestellt werden. Damit sollte die papiergebundene Zustellung zunehmend entfallen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes wurde dieser Start jedoch um ein Jahr verschoben. Das bedeutet: Für 2026 erfolgt der Versand von Steuerbescheiden teils elektronisch, teils per Post – es liegt im Ermessen der jeweiligen Finanzbehörde.
Unklar war, ob steuerliche Berater ab dem 01.01.2026 über die Vollmachtsdatenbank (VDB) keine Möglichkeit mehr hätten, die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden aktiv durch eine Einwilligung zu veranlassen. Das galt auch für die Frage, ob die postalische Bekanntgabe künftig nur noch auf ausdrücklichen Antrag möglich sein würde.
Einwilligung auch 2026 weiterhin möglich
Nach den Aussagen des BMF können Bevollmächtigte auch im Jahr 2026 die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch eine Einwilligung zur Bereitstellung zum Datenabruf veranlassen. Diese Einwilligungsfunktion bleibt in der VDB auch im Jahr 2026 erhalten. Zudem wird die entsprechende Option weiterhin über ELSTER ab dem 01.01.2026 angeboten. Die Finanzverwaltung berücksichtigt diese Einwilligungen wie bisher.
Keine Anträge für postalische Übermittlung in 2026 erforderlich
Anträge auf postalische Bekanntgabe werden erst ab dem 01.01.2027 verpflichtend. Eine elektronische Antragstellung soll im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung stehen.
Fazit
Liegt bereits eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe vor oder wird diese im Jahr 2026 erteilt, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch. In allen übrigen Fällen wird im Jahr 2026 weiterhin auf dem Postweg bekannt gegeben.
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