Zinsen gestundet, Steuer gespart: BFH stärkt Gesellschafter

Wann gelten Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen steuerlich als zugeflossen? Der BFH hat entschieden, dass eine rechtzeitig vereinbarte Verlängerung der Zinsfälligkeit (Prolongation) nicht zur Besteuerung führt, auch dann nicht, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht. Das Urteil bringt wichtige Rechtssicherheit für Unternehmer und Anteilseigner.

Wer als beherrschender Gesellschafter seiner eigenen GmbH ein Darlehen gewährt, muss auf aufgeschobene Zinszahlungen nicht zwingend sofort Steuern zahlen. Das hat der BFH mit Urteil vom 17.09.2025 (VIII R 30/23) klargestellt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das bloße Hinausschieben der Zinsfälligkeit bereits zu einem steuerpflichtigen Zufluss führt.

Gesellschafterdarlehen mit endfälligen Zinsen

Im Streitfall hatte ein Ehemann seiner spanischen Kapitalgesellschaft 2007 ein langfristiges Darlehen gewährt. Die Zinsen sollten erst mit der Rückzahlung zum 31.12.2017 fällig werden. In wirtschaftlich schwieriger Lage der Gesellschaft vereinbarten die Parteien im November 2017 (also noch vor Fälligkeit) eine Verlängerung des Darlehens bis Ende 2022. Auch die Zinsen sollten erst dann gezahlt werden. 

Das Finanzamt bewertete diese Prolongation als sogenannte Novation, also eine schuldrechtliche Neubegründung des Anspruchs, und setzte Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2017 an. Der BFH sah das anders.

BFH: Keine Novation, kein Zufluss

Der BFH stellte klar, dass eine bloße Prolongation der Fälligkeit von Zinsen keine steuerlich relevante Novation darstellt. Die Parteien hatten lediglich vereinbart, dass die Zinsen später fällig werden sollten, folglich eine zivilrechtlich wirksame Stundung. Eine Novation, die als wirtschaftlicher Zufluss gewertet werden könnte, hätte vorausgesetzt, dass der ursprüngliche Anspruch vollständig durch einen neuen ersetzt worden wäre. Dafür gab es im Vertrag jedoch keine Anhaltspunkte.

Auch der Umstand, dass der Kläger als beherrschender Gesellschafter handelte, ändert laut BFH nichts. Ein Zufluss fingierter Art könne nur bei fälligen Forderungen angenommen werden; das war hier nicht der Fall. Selbst eine verdeckte Einlage lag nicht vor, da der Stundungsvorteil kein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt.

Hinweis: Wer als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt, sollte bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft rechtzeitig über eine Verlängerung der Fälligkeit nachdenken. Wird diese Prolongation vor Eintritt der Fälligkeit zivilrechtlich wirksam vereinbart, bleibt ein steuerlicher Zufluss und damit eine Besteuerung aus. Wichtig: Die Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen und klar formulieren, dass es sich um eine reine Fälligkeitsverschiebung handelt, nicht um eine Umwandlung der Forderung. Gerne beraten wir Sie im Vorfeld, um unnötige Risiken zu vermeiden.

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