DSGVO eröffnet keinen Blick in Steuerakten

Darf man auf Basis der DSGVO Einsicht in Steuerakten verlangen, wenn eine anonyme Anzeige erging? Eine Klägerin versuchte genau das und scheiterte vor dem Bundesfinanzhof. Das Urteil schafft immerhin Klarheit: Art. 15 DSGVO begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde.

Im Rahmen einer Außenprüfung, die auf einer anonymen Anzeige beruhte, beantragte die Klägerin beim Finanzamt Einsicht in die Prüfungsakten. Sie stützte ihren Anspruch auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Finanzamt lehnte ab, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab, der Fall ging in Revision.

Kein Akteneinsichtsrecht aus Art. 15 DSGVO

Der BFH stellte im Urteil vom 08.04.2025 (IX R 27/22) klar, dass die DSGVO kein Recht auf umfassende Akteneinsicht vermittelt. Art. 15 DSGVO gewährt lediglich einen Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten, nicht jedoch Einsicht in vollständige Akten der Verwaltung. Akteneinsicht und DSGVO-Auskunft seien unterschiedliche Rechtsinstitute, sogenannte „Aliud“.

Falscher Rechtsweg, Einspruch wäre nötig gewesen

Die Klage war bereits unzulässig, weil die Klägerin den Verwaltungsakt des Finanzamts direkt angefochten hatte, ohne zuvor den gebotenen Einspruch gemäß § 347 AO einzulegen. Das sei bei abgabenrechtlichen Verwaltungsakten wie der Entscheidung über Akteneinsicht zwingend. Eine Ausnahme greife nur bei DSGVO-relevanten Verfahren. 

Auch eine analoge Anwendung des § 32i Abs. 9 AO, der bestimmte datenschutzrechtliche Vorverfahren ausschließt, lehnte der BFH ausdrücklich ab. Die Vorschrift sei eng auf Datenschutzsachverhalte begrenzt. Eine Ausweitung auf andere Rechtsgebiete widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.

Kein Verstoß gegen Grundrechte

Der BFH verwarf schließlich auch den Einwand, die Versagung der Akteneinsicht verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz oder europäische Grundrechte. Ein Einspruchsverfahren sei ein zumutbarer und gesetzlich vorgesehener Weg.

Hinweis: Wenn Sie Akteneinsicht in Steuerunterlagen beantragen möchten, reicht ein bloßer Verweis auf die DSGVO nicht aus. Sie sollten stattdessen auf § 347 AO setzen und unbedingt den vorgeschriebenen Einspruchsweg einhalten, bevor Sie Klage erheben. Nur so sichern Sie sich effektiven Rechtsschutz. Gerne unterstützen wir Sie auf diesem Weg.

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