DRSC veröffentlicht Briefing Paper zur CSRD-Umsetzung

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) stellt auf seiner Internetseite einen Kurzüberblick über den kürzlich vorgelegten Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung zur Verfügung. Außerdem gibt es dort einen Überblick über die darin enthaltenen Umsetzungsvorschriften.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die vor allem die bestehende Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) ergänzt. Sie hätte bis zum 06.07.2024 in deutsches Recht übertragen werden müssen. Das ist bisher nicht passiert. Zwar gab es schon im letzten Jahr einen Gesetzesentwurf, dieser wurde aber wegen des Endes der Ampelkoalition nicht mehr beschlossen.

Die genauen Berichtspflichten legt die EU in den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) fest. Diese gelten direkt für alle betroffenen Unternehmen und müssen nicht erst von den einzelnen EU-Staaten in nationales Recht übernommen werden. Unternehmen müssen darin zum Beispiel Angaben zu ihren CO₂-Emissionen, zu ihrem Energieverbrauch, zu Arbeitsbedingungen und Diversität machen, um transparent über ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu berichten.

Überblick über den Regierungsentwurf

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beschlossen. Das Briefing Paper des DSRC bietet nun einen kurzen Überblick über die entsprechenden Vorschriften.

Der aktuelle Entwurf enthält neben den Vorschriften zur Umsetzung der CSRD auch Regelungen zur sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794). Diese verschiebt für Unternehmen der zweiten und dritten Welle die Berichtspflicht um zwei Jahre. 

Gleichzeitig werden auch die Sorgfaltspflichten der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) nach hinten verschoben. Die Stop-the-Clock-Richtlinie muss bis spätestens 31.12.2025 in deutsches Recht umgesetzt werden und ist daher integraler Bestandteil des aktuellen Gesetzesentwurfs.

Darüber hinaus bereitet die EU derzeit im Rahmen der sogenannten Omnibus I-Initiative weitere Änderungen der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Laut der Begründung des Regierungsentwurfs unterstützt die Bundesregierung diese Arbeiten, um die Ergebnisse möglichst noch in das laufende Gesetzgebungsverfahren einfließen zu lassen. Da die Verhandlungen auf EU-Ebene noch nicht abgeschlossen sind, wird es voraussichtlich eine weitere nationale Umsetzung geben müssen.

Ein wichtiger Punkt der Omnibus I-Initiative wurde bereits in den Entwurf aufgenommen: Unternehmen der ersten Welle mit 501 bis 1.000 Beschäftigten sollen erst für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2027 berichten müssen, um eine nur sehr kurze Berichtspflicht zu vermeiden. Die Regierung geht davon aus, dass nach Umsetzung dieser Anpassungen in Deutschland nur noch rund 3.900 Unternehmen von der CSRD-Berichtspflicht betroffen sein werden.

Hinweis: Das Briefing Paper finden Sie auf der Webseite des DRSC.

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