Digitale Steuerbescheide kommen – aber später als geplant

Ab 2026 sollen Steuerbescheide grundsätzlich digital zur Verfügung gestellt werden – und das auch ohne Zustimmung der Steuerpflichtigen. Doch der Gesetzgeber hat kurz vor Start noch einmal nachjustiert und eine gestaffelte Einführung beschlossen. 

Bereits im Herbst 2024 verabschiedete der Deutsche Bundestag Neuerungen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf. Kurz vor Beginn der Neuregelung justierte der Deutsche Bundestag am 13.11.2025 still und leise im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes nach. Der Bundesrat dürfte dem Gesetzentwurf noch in diesem Jahr zustimmen. Zumindest für die Finanzbehörden verschiebt der Gesetzgeber die flächendeckende Bereitstellung digitaler Steuerbescheide um ein Jahr nach hinten. Offiziell sollen Steuerpflichtigen dadurch mehr Zeit erhalten, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Aber auch technische Herausforderungen bei der digitalen Umsetzung der Neuregelungen dürften hier eine Rolle spielen.

Digitale Bescheide ohne Einwilligung

Die Neufassung von § 122a AO sieht vor, dass Finanzbehörden Verwaltungsakte grundsätzlich durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben. Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung der Steuerpflichtigen mehr erforderlich. Daran ändern auch die aktuell beschlossenen Anpassungen nichts. Aber: Ursprünglich sollten Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, bereits ab 2026 grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden (§ 122a Abs. 1 S. 2 AO). Wie der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes zu entnehmen ist, soll das jetzt erst ab 2027 gelten.

Dieses Vorgehen scheint sehr einseitig zu Gunsten der Finanzbehörden zu erfolgen. Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) stellt sich die neue Rechtslage nun so dar, dass die Finanzbehörden Steuerbescheide ab 2026 digital zum Datenabruf bereitstellen können, wo es ihnen möglich erscheint. Dies – aufgrund der Neuregelung – ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen. Erst ab 2027 sind die Finanzbehörden stets dazu angehalten, digitale Bescheide bereitzustellen, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde.

Hinweis: Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies wohl, dass sie die Bekanntgabe von Steuerbescheiden im Jahr 2026 sowohl durch die Bereitstellung zum Datenabruf als auch in Papierform akzeptieren müssen. Ob und inwieweit die Finanzbehörden von ihrem Recht, Steuerbescheide digital ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen per Datenabruf bekannt zu geben, Gebrauch machen werden, ist unklar. Mehr Informationen finden Sie auch in unserer Mandanteninformation.

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