Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 modernisiert zahlreiche steuerliche Regelungen. Hervorzuheben sind die folgenden Regelungen.
Anpassung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren
Beim Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren soll eine Änderung missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 % sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen. Durch diese Einzelfallprüfung im Nachhinein lassen sich missbräuchliche Gestaltungen besser prüfen und aufdecken.
Die Neuregelung dient damit auch dem mit dem Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität hervorgehobenen Ziel des BMF, Steuerkriminalität entschieden zu bekämpfen.
Zudem enthält der Entwurf eine erhebliche Erleichterung: Bisher enthält das Gesetz für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Das JStG sieht vor, diese Freigrenze auf 100.000 Euro zu erhöhen. Das ist eine deutliche Verwaltungsvereinfachung, zum Beispiel für Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt bestehen, sodass Nachprüfungen weiterhin möglich sind.
Anpassung des Mindeststeuergesetzes
Anfang des Jahres haben sich die Staaten des „Inclusive Framework on BEPS“ im sogenannten „Side-by-Side Package“ auf Vereinfachungen bei der Mindeststeuer sowie einen sogenannten „Side-by-Side Approach“ geeinigt. Dieser erkennt nationale Regelungen an, die in ihrer Wirkungsweise den Regeln der Mindeststeuer entsprechen. Der Teil der Einigung, der den sogenannten „Side-by-Side Approach“ betrifft, soll nun durch den Entwurf des JStG 2026 im deutschen Mindeststeuergesetz nachvollzogen werden. Gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen angepasst, auf deren Basis dann die Umsetzung der Vereinfachungen des „Side-by-Side Package“ erfolgen kann.
Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Nachzahlungszinsen müssen Steuerpflichtige zahlen, von denen Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen bekommen Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung gezahlt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % für jeden vollen Monat, also 1,8 % für jedes volle Jahr, festgelegt.
Die Abgabenordnung sieht vor, diesen Zinssatz regelmäßig zu evaluieren. Das hat die Bundesregierung nun getan. Der Basiszinssatz im Bürgerlichen Gesetzbuch ist deutlich angestiegen, ebenso die Zinsen für Kredite für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Deshalb sieht der Entwurf vor, den Zinssatz in der Abgabenordnung ab dem Jahr 2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % je vollem Jahr anzuheben.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Der Entwurf des JStG 2026 sieht eine neue, eigenständige Regelung für die Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor.
Im Umsatzsteuerrecht sieht das Gesetz bisher nur materiell-rechtliche Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Das möchte die Bundesregierung mit der neuen Regelung ändern. Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger ein. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, auf dynamische Veränderungen von Unternehmensstrukturen zeitnah reagieren zu können, wird sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft kurzfristig ermöglicht.
Diese Neuregelung dient der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung.
Hinweis: Prüfen Sie frühzeitig, welche der geplanten Änderungen für Sie oder Ihr Unternehmen relevant werden könnten. Unternehmen sollten vor allem die Änderungen bei Organschaften, Lizenzzahlungen und Forschungszulagen im Blick behalten. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sollten konkrete Maßnahmen aber erst auf Grundlage der endgültig verabschiedeten Regelungen abgestimmt werden. Gerne beraten wir Sie!
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