BMF übernimmt BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

Am 17.09.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zu Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a EStG für Versorgungszusagen veröffentlicht, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Wertpapiere abhängen.

Hintergrund ist ein Beschluss des BFH vom 04.09.2024 (XI R 25/21) in dem er entschieden hat, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG auch für Pensionszusagen zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine in Fondsanteile investierende Rückdeckungslebensversicherung beim Eintritt des Versorgungsfalles hat.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Fondsgebundene Pensionszusagen steuerlich neu zu bewerten

Betroffen sind insbesondere Versorgungszusagen, deren spätere Leistungshöhe von der Wertentwicklung von Fonds, Wertpapieren oder vergleichbaren Kapitalanlagen abhängt. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung konnten Pensionsrückstellungen in diesen Fällen häufig nur in Höhe einer garantierten Mindestleistung gebildet werden. Diese Auffassung gibt das BMF nun ausdrücklich auf.

Künftig sind bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen die zum jeweiligen Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse der zugrunde liegenden Kapitalanlagen zu berücksichtigen. Maßgeblich sind beispielsweise die aktuellen Kurswerte der Wertpapiere. Besteht eine garantierte Mindestleistung, bildet diese weiterhin die Untergrenze der Bewertung.

Klarstellungen bei Entgeltumwandlungen

Darüber hinaus konkretisiert das BMF die steuerliche Behandlung von Entgeltumwandlungen. Der sogenannte Mindestbarwertvergleich ist nur auf Entgeltumwandlungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes anzuwenden, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch die Versorgungszusage unter den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen.

Die Grundsätze des BFH-Beschlusses sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Hinweis: Unternehmen mit wertpapier- oder fondsgebundenen Pensionszusagen sollten prüfen, ob sich durch die neue Verwaltungsauffassung Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung ihrer Pensionsrückstellungen ergeben. Gerne beraten wir Sie! 

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