BMF reagiert auf Urteile zu Wegzugsbesteuerung bei Umzug in die Schweiz

Am 02.06.2025 hat das BMF neue Regelungen zur Wegzugsbesteuerung bei Umzügen in die Schweiz veröffentlicht. Nach den wegweisenden Urteilen des EuGH und des BFH werden deutliche Erleichterungen für betroffene Steuerpflichtige eingeführt.

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung (a.F.) erfasst bislang stille Reserven in Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Konkret betroffen sind Beteiligungen von mindestens einem Prozent an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG.

Wegweisende Gerichtsentscheidungen

In seinem EuGH-Urteil „Wächtler“ aus dem Jahr 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die sofortige Besteuerung der Wertsteigerung bei Wegzug in die Schweiz mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz nicht vereinbar sei und eine unzulässige Benachteiligung gegenüber deutschen Steuerpflichtigen darstellt, die ihren Wohnsitz von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen EWR-Staat verlegen oder ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Das Gericht forderte eine europarechtskonformere Ausgestaltung der Regelungen.

In seinem Urteil vom 06.09.2023 präzisierte der BFH, dass für Wegzüge in die Schweiz eine automatische, dauerhafte und zinslose Stundung der Wegzugssteuer bis zum Zeitpunkt einer tatsächlichen Veräußerung der Anteile erforderlich ist.

Neue BMF-Regelungen für die Praxis

Das aktuelle Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu § 6 AStG (a.F.) thematisiert verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Wegzügen in die Schweiz, die unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU fallen.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Möglichkeit, die Steuer auf stillen Reserven unbefristet und zinslos zu stunden. Das BMF erklärt, unter welchen Bedingungen ein solcher Antrag möglich ist. Danach kann die Wegzugsbesteuerung auf Antrag unbefristet und zinslos gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt und vor dem 01.01.2022 ein Tatbestand nach § 6 Abs. 1 S. 1 oder § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AStG a.F. verwirklicht wurde. In der Regel wird dem Antrag nur zugestimmt, wenn eine Sicherheit geleistet wird. Zudem wird beschrieben, wann die gewährte Stundung widerrufen werden kann.

Das Schreiben geht auch auf die sogenannte Rückkehrerregelung ein. Wer nach dem 16.08.2023 Gewinnausschüttungen erhält oder Einlagen zurückerstattet bekommt, muss beachten: Der Steueranspruch bleibt bestehen, wenn der Gesamtwert dieser Leistungen mehr als ein Viertel des Wertes der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs beträgt. In solchen Fällen entfällt der Steueranspruch nicht, selbst wenn eine Rückkehr erfolgt.

Weiterhin behandelt das BMF, welche Folgen es für bereits bestehende Stundungen gibt, wenn jemand nach dem Wegzug in die Schweiz nochmals in ein anderes Land umzieht – auch dann, wenn dieser zweite Umzug ebenfalls unter das FZA fällt.

Auch eine rückwirkende Stundung wird thematisiert. Diese kann selbst dann noch gewährt werden, wenn die Steuer bereits durch Zahlung oder Aufrechnung erledigt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steueranspruch zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht verjährt ist. Sollte durch die Stundung ein Anspruch auf Erstattung entstehen, so ist dieser ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem alle Voraussetzungen für die Stundung erfüllt sind.

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