BMF hebt Vorläufigkeit bei Solidaritätszuschlag auf

Mit Schreiben vom 26.05.2025 hat das BMF die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgehoben. Nach der abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung erfolgen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags nun wieder endgültig.

Grundlage für diese Änderung ist die abschließende höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2025 (Az. 2 BvR 1505/20). In seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 festgestellt. Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 wurde vom BFH bereits bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.2024, IX R 27/23). 

Die Entscheidung beendet die jahrelange Unsicherheit über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben.

Praktische Auswirkungen

Für laufende Verfahren bedeutet diese Änderung, dass neue Steuerbescheide zum Solidaritätszuschlag keine Vorläufigkeitsvermerke mehr enthalten. Der Solidaritätszuschlag wird wieder endgültig festgesetzt, sofern keine anderen Streitpunkte vorliegen. Damit erhalten Steuerpflichtige wieder bestandskräftige Bescheide ohne offene Verfassungsfragen beim Solidaritätszuschlag und somit die lang ersehnte Rechtssicherheit.

Bescheide mit Vorläufigkeitsvermerken bezüglich des Solidaritätszuschlags können nun entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend behandelt werden. Die Finanzämter werden voraussichtlich Aufhebungs- oder Änderungsbescheide erlassen, um die bestehenden Vorläufigkeitsvermerke zu beseitigen.

Hinweis: Während die Soli-Frage damit abschließend geklärt ist, bleiben andere Musterverfahren – insbesondere zum Grundfreibetrag – weiterhin relevant für die Steuerfestsetzung.

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