BMF hebt Vorläufigkeit bei Solidaritätszuschlag auf
Grundlage für diese Änderung ist die abschließende höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2025 (Az. 2 BvR 1505/20). In seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 festgestellt. Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 wurde vom BFH bereits bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 20.02.2024, IX R 27/23).
Die Entscheidung beendet die jahrelange Unsicherheit über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben.
Praktische Auswirkungen
Für laufende Verfahren bedeutet diese Änderung, dass neue Steuerbescheide zum Solidaritätszuschlag keine Vorläufigkeitsvermerke mehr enthalten. Der Solidaritätszuschlag wird wieder endgültig festgesetzt, sofern keine anderen Streitpunkte vorliegen. Damit erhalten Steuerpflichtige wieder bestandskräftige Bescheide ohne offene Verfassungsfragen beim Solidaritätszuschlag und somit die lang ersehnte Rechtssicherheit.
Bescheide mit Vorläufigkeitsvermerken bezüglich des Solidaritätszuschlags können nun entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung abschließend behandelt werden. Die Finanzämter werden voraussichtlich Aufhebungs- oder Änderungsbescheide erlassen, um die bestehenden Vorläufigkeitsvermerke zu beseitigen.
Hinweis: Während die Soli-Frage damit abschließend geklärt ist, bleiben andere Musterverfahren – insbesondere zum Grundfreibetrag – weiterhin relevant für die Steuerfestsetzung.
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.