BFH stärkt Steuerpflichtige bei negativen Gesellschafterkonten
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.01.2026 (IV R 25/23) klargestellt, dass die Übertragung eines Kommanditanteils nicht schon deshalb entgeltlich ist, weil auf Gesellschafterkonten negative Salden stehen. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine rechtlich wirksame Rückzahlungsverpflichtung des übertragenden Gesellschafters bestand.
Darum ging es im Streitfall
Ein Kommanditist hatte seinen KG-Anteil 2008 laut Vertrag unentgeltlich auf eine Familienstiftung übertragen. Das Finanzamt wertete den Vorgang dennoch als entgeltlich. Begründung: Die Stiftung habe mit dem Anteil zugleich negative „Darlehenskonten“ übernommen. Darin sahen sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine Gegenleistung und damit einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Urteil: Buchung auf Darlehenskonto allein reicht nicht aus
Der BFH hob das Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz auf. Zwar könne die Übernahme einer Verbindlichkeit grundsätzlich eine entgeltliche Anteilsübertragung begründen. Dafür müsse aber feststehen, dass überhaupt eine echte Verbindlichkeit bestand. Genau das sei bislang nicht ausreichend festgestellt worden.
Die bloße Buchung auf einem Fremdkapitalkonto reiche nach Auffassung des BFH nicht aus. Sie hat nur Indizwirkung und kann eine schuldrechtliche Abrede nicht ersetzen.
Zahlungen ohne betrieblichen Grund sind regelmäßig Entnahmen
Hinzu kam, dass das Finanzgericht selbst keine betriebliche Veranlassung für die Zahlungen an den Gesellschafter festgestellt hatte. Dann können diese Vorgänge steuerlich nicht ohne Weiteres als Forderung der Gesellschaft gegen ihn behandelt werden. Vielmehr sprechen sie grundsätzlich für Entnahmen, die die Kapitalkonten der Gesellschafter mindern.
Das Finanzgericht muss nun erneut prüfen, ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestand und ob die Anteilsübertragung deshalb entgeltlich war.
Hinweis: Das Urteil ist für Nachfolgegestaltungen in Personengesellschaften wichtig. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sollten Gesellschafterkonten nicht nur buchhalterisch, sondern auch rechtlich sauber dokumentiert sein. Wer vermeiden will, dass eine unentgeltlich geplante Übertragung später als entgeltlich eingestuft wird, sollte Rückzahlungsabreden eindeutig schriftlich festhalten oder klarstellen, dass es sich lediglich um Entnahmen handelt. Besonders bei Familiengesellschaften, Stiftungen und Nachfolgegestaltungen lohnt sich eine frühzeitige Prüfung. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!
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